Wednesday, August 12, 2015

Canada Gold Trust GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/Pc53sN Das Amtsgericht Konstanz hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Canada Gold Trust GmbH am 27. Juli 2015 eröffnet (Az.: 42 IN 152/15). Das Emissionshaus platzierte u.a. die CGT-Fonds.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht nur über die Canada Gold Trust GmbH, sondern auch über die Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH (Az.: 42 IN 154/15) und über die Canada Gold Trust Management GmbH (Az.: 40 IN 153/15) wurden Ende Juli am Amtsgericht Konstanz die Insolvenzverfahren eröffnet.

Für die ebenfalls angeschlagenen Canada Gold Trust Fonds hat die Eröffnung der Insolvenzverfahren keine direkte Auswirkung, da es sich um eigenständige Gesellschaften handelt. Dennoch könnte die Pleite des Mutterhauses Spuren bei den wirtschaftlich kränkelnden Fondsgesellschaften hinterlassen. Erst im April wurden die Anleger noch aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die Sanierung der Fonds zu realisieren.

Allerdings ist nach wie vor nicht klar, wie eine nachhaltige Sanierung der Fonds gelingen soll. Nachdem bekannt wurde, dass die geförderte Goldmenge viel geringer als erwartet ist und der Verbleib der Anlegergelder nicht geklärt ist, dürfte das Vertrauen der Anleger nur noch gering sein. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Neben den Ungereimtheiten mussten die Anleger der CGT-Fonds verkraften, dass sie zuletzt keine Ausschüttungen mehr erhielten. Sollten die Fonds Insolvenz anmelden müssen, kann es aber noch deutlich schlimmer kommen. Dann droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes. Damit es nicht so weit kommt, sollten frühzeitig die rechtlichen Möglichkeiten und die entsprechenden Schritte eingeleitet werden. Dazu zählt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können sich zum Beispiel gegen die Prospektverantwortlichen richten. Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass sich die Anleger ein falsches Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger außerdem über die Risiken der Kapitalanlage ausführlich informiert werden müssen.

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