Tuesday, April 21, 2015

HCI MS Pioneer Lake im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/12AIJk2 Über die Gesellschaft des Schiffsfonds HCI MS Pioneer Lake wurde am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67g IN 577/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Insolvenzwelle bei Schiffsfonds setzt sich fort. Das Amtsgericht Hamburg hat am 15. April 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS “Pioneer Lake” Schiffahrts GmbH & Co. KG eröffnet. Die Anleger des HCI-Schiffsfonds müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Die Krise der Handelsschifffahrt dauert inzwischen seit einigen Jahren an. Das bekamen auch schon etliche Anleger von Schiffsfonds zu spüren, die erleben mussten, dass die Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten oder sogar Insolvenz anmelden mussten. Zu den Ursachen zählt dabei, dass in den Boom-Jahren Überkapazitäten aufgebaut wurden, die dann zu sinkenden Charterraten führten. Für etliche Schiffsfonds und ihre Anleger wurde das zum Problem. Die prospektierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden oder blieben aus und oft genug stand am Ende die Insolvenz. Für die Anleger ist dies meist mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden.

Allerdings sind die Anleger auch nicht schutzlos gestellt. Sie können ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage. Über diese Risiken hätten sie im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Das ist erfahrungsgemäß häufig nicht oder nur unzureichend geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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