Thursday, April 16, 2015

Axa Immoselect: Anteilspreis erneut gesunken

http://ift.tt/1dDSzTc Wie schon im Februar ist auch im März der Anteilspreis des offenen Immobilienfonds Axa Immoselect gesunken. Anleger können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben des Fondsmanagements ist der Anteilspreis des Axa Immoselect im März gesunken. Der Preis fiel demnach um 30 Cent auf 10,99 Euro je Anteil (Stand 16. März 2016).


Als Gründe nannte das Fondsmanagement in erster Linie die turnusmäßige Bewertung dreier Immobilien in Düsseldorf, Prag und Arlöv (Schweden). So sei bei der Immobilie im schwedischen Arlöv der Verkehrswert im Vergleich zum Vorjahr um rund 32 Prozent gesunken. Die hohe Abwertung hänge mit dem Auszug eines Ankermieters zusammen. Auch bei der Düsseldorfer Immobilie sei der Verkehrswert im Vergleich zum Vorjahr um ca. 3 Prozent gesunken. Grund sei die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und der erzielbaren Miete.


Für die Anleger des offenen Immobilienfonds ist die Entwicklung der Verkehrswerte von Bedeutung. Denn seitdem der Axa Immoselect abgewickelt wird, erhalten sie in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Deren Höhe richtet sich maßgeblich nach den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien. Dabei sind finanzielle Verluste für die Anleger nicht auszuschließen.


Allerdings müssen die Anleger die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Die Aussichten Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April vergangenen Jahres gestiegen.


Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Fand diese Aufklärung nicht statt, hat sich die Bank schadensersatzpflichtig gemacht. Denn nach Auffassung der Karlsruher Richter bedeutet die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher hätten sie über dieses Risiko aufgeklärt werden müssen.


Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


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