Thursday, May 14, 2015

OLG Konstanz zu Ermessensspielraum und Haftung des Geschäftsführers

http://ift.tt/QLGBBZ Geschäftsführer einer GmbH haben einen haftungsfreien Ermessensspielraum. Selbst bei unvertretbaren Geschäften wird die Haftung bei Gesellschafter-Geschäftsführern erst spät ausgelöst.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich haben Geschäftsführer einer GmbH einen Ermessensspielraum für ihr unternehmerisches Handeln. Bei ihrem Handeln müssen sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen. Dazu gehört z.B. auch die Risikoabwägung eines Geschäfts. Bei Verstößen kann der Geschäftsführer haften. Allerdings hat das OLG Konstanz den Ermessensspielraum eines Geschäftsführers, der gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, großzügig festgesetzt. Nach einem Urteil des OLG Konstanz haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst bei unvertretbaren Geschäften nur dann, wenn dies zu einer Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der GmbH führt oder der Gesellschaft Stammkapital entzogen wird (Az.: 3U 1544/13).

In dem konkreten Fall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer anderen Firma einen Vertrag über die Lieferung von Fahrzeugen abgeschlossen. Die Firma gewährte einen großzügigen Rabatt. Allerdings mussten im Gegenzug die Fahrzeuge mit 30 bis 50 Prozent des Brutto-Listenpreises angezahlt werden. Insgesamt leistete der Gesellschafter-Geschäftsführer so Anzahlungen von rund 160.000 Euro ohne Sicherheiten für die Anzahlungen zu verlangen. Das böse Erwachen folgte auf dem Fuß. Der Vertragspartner ging Pleite, die Fahrzeuge wurden nicht mehr geliefert und die Anzahlung war weg. Wenig später musste auch die GmbH Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter machte dann Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer geltend, da er gegen seine Pflichten verstoßen habe.

Das OLG Konstanz sieht den Geschäftsführer allerdings nicht in der Haftung. Dem Geschäftsführer stehe ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu. Wird dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt steht der Geschäftsführer auch nicht in der Haftung, wenn das Geschäft fehlschlägt. Im vorliegenden Fall seien die Risiken beim Kauf der Fahrzeuge zwar nicht mit den erlaubten Risiken eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren gewesen. Der Geschäftsführer hat somit gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Dennoch stehe er nicht in der Haftung. Dies sei erst dann der Fall, wenn der GmbH Stammkapital entzogen würde bzw. ihre Liquidität oder Existenz gefährdet wäre.

Geschäftsführer und andere leitende Organe können sich in Haftungs- und Vertragsfragen an einen im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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