Sunday, December 7, 2014

HCI Shipping Select XVI: Schadensersatzansprüche der Anleger

http://ift.tt/12AIJk2 Der Schiffs-Dachfonds HCI Shipping Select XVI ist insolvent. Anleger haben aber noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende 2012 kam das Aus für den Flottenfonds HCI Shipping Select XVI, der als Dachfonds in die Tanker MT Hellespont Trader, MT Hellespont Trinity und MS Hellespont Trooper investiert hatte. Doch alle drei Schiffsgesellschaften mussten Insolvenzantrag stellen, so dass auch dem Dachfonds dieses Schicksal nicht erspart blieb. Anleger mussten dabei finanzielle Verluste hinnehmen.


Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Allerdings sollten sie damit nicht mehr lange warten, da schon in Kürze die Verjährung der Ansprüche eintreten könnte. Zur Geltendmachung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Ansatzpunkt für die Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. So sprach das Landgericht Köln einem Anleger in einem von GRP Rainer Rechtsanwälte geführten Prozess erst kürzlich Schadensersatz wegen Falschberatung zu. Insbesondere sei der Anleger nicht korrekt über die Risiken eines Schiffsfonds sowie über die Weichkosten und Provisionen aufgeklärt wurden, befand das LG Köln.


Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Schiffsfonds wurden erfahrungsgemäß häufig als sichere Kapitalanlagen beworben. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dies wird durch die zahlreichen Schiffsfonds-Insolvenzen der vergangenen Jahre belegt. Da die Anleger mit ihren Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben haben, sind sie auch dem Risiko des Totalverlusts ausgesetzt. Wurden die Risiken im Beratungsgespräch nicht erklärt, kann dadurch der Anspruch auf Schadensersatz entstanden sein.


Zudem hätte die Bank nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch über ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, aufklären müssen. An Hand dieser Kick-Backs kann der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.


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DJE Real Estate: Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen

http://ift.tt/1nEmku5 Seit knapp drei Jahren wird der Dachfonds DJE Real Estate abgewickelt. Anleger haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende 2011 gab die Verwaltungsgesellschaft des DJE-Real Estate bekannt, dass der Immobilien-Dachfonds aufgelöst und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt wird. Der Fonds investierte überwiegend in Immobilienfonds, u.a. auch in einige offene Immobilienfonds, die im Zuge der Finanzkrise 2008 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Die Folge war, dass viele offene Immobilienfonds geschlossen wurden und inzwischen teilweise liquidiert werden. Das bekam in der Konsequenz auch der DJE Real Estate zu spüren. Auch er musste schließen und wird nun seit knapp drei Jahren abgewickelt.


Die betroffenen Anleger erhalten während der Abwicklungsphase in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Dabei können finanzielle Verluste nicht ausgeschlossen werden. Um die Verluste zu minimieren haben die Anleger aber auch nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.


Die Ansprüche können unter anderem aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise des Fonds und die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen nicht nur die Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, die die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen können, sondern auch die Möglichkeit der Fondsgesellschaft, die Rücknahme der Anteilsscheine auszusetzen.


Erst im April 2014 hat der Bundesgerichtshof eindeutig zur Aufklärungspflicht der Banken bezüglich des Schließungsrisikos offener Immobilienfonds Stellung bezogen. Der BGH urteilte, dass die vermittelnden Banken ungefragt über dieses Risiko aufklären müssen, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase darstelle, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.


Diese höchstrichterliche Rechtsprechung dürfte sich auch adäquat auf den DJE Real Estate anwenden lassen. Denn der Dachfonds ähnelt in seiner Funktionsweise offenen Immobilienfonds und investierte auch in diese. Von daher waren die Anleger des DJE Real Estate ebenso dem Schließungsrisiko ausgesetzt.


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Thursday, December 4, 2014

Degi Global Business: Anteilswert gesunken – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/1l77SZa Der Anteilswert des Degi Global Business ist um rund zwei Euro auf 11,94 Euro gesunken. Anleger des in Abwicklung befindlichen Immobilienfonds können immer noch Schadensersatz geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Grund für den gesunkenen Anteilspreis nennt die Commerzbank AG, die als Depotbank am 1. Juli 2014 die Verwaltung des offenen Immobilienfonds übernommen hat, dass der Wert der Immobilie in Zagreb stark gesunken ist. Nach einer Bewertung durch den unabhängigen Gutachterausschuss ist der Verkehrswert demnach um sieben Millionen Euro auf 4,9 Millionen Euro gesunken. Ausschlaggebend sei die schwierige Situation für Einzelhandelsimmobilien in Zagreb.


Außer dem Einkaufszentrum „King Cross Jankomir“ in Zagreb befindet sich nur noch eine weitere Immobilie in Rumänien im Bestand des Fonds. Die übrigen neun Immobilien konnten im Zuge der Abwicklung bereits verkauft werden. Während der Abwicklung erhalten die Anleger in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen. Dabei sind finanzielle Verluste allerdings nicht auszuschließen.


Allerdings müssen die Anleger die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sind die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, sogar gestiegen.


Der BGH stellte fest, dass die vermittelnden Banken über ein wesentliches Merkmal eines offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen – das Schließungsrisiko. So wie beim Degi Global Business geschehen, kann das Fondsmanagement die Rücknahme der Anteile aussetzen und den Fonds schließen. Anleger kommen dann nicht mehr an ihr Geld. Das stelle nach Auffassung des BGH ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während ihrer Investitionsphase da. Daher hätten sie über das Schließungsrisiko aufgeklärt werden müssen. Unwesentlich sei es dabei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar gewesen sei. Banken, die die Anleger über das Schließungsrisiko im Unklaren gelassen haben, sind demnach schadensersatzpflichtig. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


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Steuerhinterziehung: Finanzausschuss macht Weg für Verschärfung der Selbstanzeige frei

http://ift.tt/19NYqWI Der Finanzausschuss hat den Weg für die geplanten Verschärfungen der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung frei gemacht. Er stimmte dem Gesetzesentwurf am 3. Dezember 2014 zu.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine weitere Hürde für die geplante Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist genommen. Der Finanzausschuss stimmte am 3. Dezember 2014 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zu. Voraussichtlich wird das Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft treten.


Dann werden niedrigere Grenzwerte für die strafbefreiende Selbstanzeige gelten. Komplett straffrei kann eine Selbstanzeige dann nur noch wirken, wenn der hinterzogene Betrag nicht mehr als 25.000 Euro beträgt. Bisher liegt diese Grenze bei 50.000 Euro. Künftig werden bei Beträgen über 25.000 Euro hinterzogener Steuern gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Ausdehnung des Berichtigungszeitraums von derzeit fünf auf dann zehn Jahre. Bisher mussten nur bei besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Angaben der vergangenen zehn Jahre korrigiert werden. Durch die Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre wird es deutlich schwieriger, eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Möglich ist es natürlich nach wie vor.


Steuersünder, die mit Hilfe einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, sollten nach Möglichkeit umgehend handeln und die Selbstanzeige noch in diesem Jahr stellen. Das ist günstiger und einfacher. Dennoch sollte die Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann fehlerhaft ist und damit nicht wirkt, ist groß. Die Konsequenz ist dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen können die Folge sein.


Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.


Natürlich bleibt die Möglichkeit mit der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, auch im kommenden Jahr bestehen. Allerdings wird es dann schwieriger und teurer.


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Wednesday, December 3, 2014

HCI Exklusiv Multipurpose Quartett: Schiffsgesellschaften insolvent

http://ift.tt/12AIJk2 Erst 2009 wurde der Dachfonds HCI Exklusiv Multipurpose Quartett aufgelegt. Doch schon fünf Jahre später sind alle Schiffsgesellschaften, in der Dachfonds investierte, insolvent.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der HCI Exklusiv Multipurpose Quartett investierte in die Schiffsgesellschaften Erste MLB Bulktransport GmbH & Co.KG, Zweite MLB Bulktransport GmbH & Co.KG, Dritte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG und Vierte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG, die die Mehrzweckfrachter Joerg N., Christoph M., Tim B. und Rene A. unterhielten. Nachdem bereits im März 2014 Insolvenzanträge für die vier Gesellschaften gestellt wurden, wurden Ende Oktober die Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen.


Von Beginn an brachte der Dachfonds HCI Multipurpose Quartett für die Anlieger nicht die erhofften Renditen. So musste bereits im Jahr 2011 ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Doch unterm Strich ist die Sanierung nicht gelungen. Am Ende der kurzen Geschichte steht die Insolvenz der Schiffsgesellschaften und für die Anleger möglicherweise der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ansatzpunkte dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung liefern. Obwohl 2009 die Krise der Schifffahrt schon begonnen hatte, wurde der Dachfonds noch aufgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass Investitionen in Schiffsfonds keineswegs sichere, sondern hoch riskante Geldanlagen sind. Dennoch wurden die Risiken in Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen. Damit wurde aber auch gegen die Maßstäbe, die an eine anleger- und objektgerechte Beratung geknüpft sind, verstoßen. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken. Da für die Anleger das Totalverlust-Risiko besteht sind Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen auch nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet.


Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese Kick-Backs das Provisionsinteresse der Banken offenbaren, so dass der Anleger sich möglicherweise bei Kenntnis der Rückvergütungen gegen eine Investition entschieden hätte.


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Shedlin Middle East Health Care 2: Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/Pc53sN Nach dem Insolvenzantrag der Shedlin Capital AG dürfte die Beunruhigung der Anleger, die in den Fonds Shedlin Middle East Health Care 2 investiert haben, wachsen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende November stellte das Emissionshaus Shedlin Capital AG Insolvenzantrag. Auch wenn die Fonds als eigenständige Gesellschaften nicht direkt von der Insolvenz betroffen sind, dürfte diese Nachricht für Beunruhigung bei den Anlegern sorgen. Denn insbesondere der Shedlin-Fonds Middle East Health Care (MEHC) 2 scheint ohnehin in Schwierigkeiten zu stecken.


Der Middle East Health Care 2 wollte ein deutsches Klinikum mit spezialisierten Fachabteilungen und 240 Betten in Abu Dhabi bauen, das eigentlich schon 2011 in Betrieb gehen sollte. Doch der Bau geriet ins Stocken und damit gestaltete sich auch die Ertragslage des Fonds als schwierig. Rund 3500 Anleger sollen sich an dem Immobilienfonds beteiligt haben und müssen befürchten, dass ihr Geld im Wüstensand versickert ist. Die Probleme des Fonds könnten durch die Insolvenz des Mutterhauses noch verstärkt werden. Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. In dieser Situation können sich besorgte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie in der aktuellen Situation beraten und auch das weitere Vorgehen abstimmen. Möglicherweise können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Ansprüche auf Schadensersatz können beispielswiese aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Zu einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die umfassende Aufklärung über sämtliche Risiken, die mit der Kapitalanlage verbunden sind. Dazu gehört unter anderem auch das Totalverlust-Risiko der Anleger. Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken ausgeblieben, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Schadensersatzansprüche können auch aus Prospekthaftung entstanden sein. Denn die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein, so dass der Anleger in die Lage versetzt wird, sich ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen zu können. Schon irreführende Informationen können dieses Bild verfälschen. Liegen Prospektfehler vor, kann das Geschäft rückabgewickelt werden.


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Atlantic MS Clara Schulte: Schiff soll verkauft werden – Sanierungskonzept gescheitert

http://ift.tt/11n3VLJ Das Sanierungskonzept für den Schiffsfonds Atlantic MS Clara Schulte ist offenbar gescheitert. Daher soll das Schiff nun wohl verkauft werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schiffsfonds Atlantic MS Clara Schulte steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Daher wurden die Anleger vor wenigen Wochen um eine Kapitalspritze gebeten. Offenbar ohne Erfolg. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde den Anlegern jetzt mitgeteilt, dass das Sanierungskonzept gescheitert sei, da offenbar zu wenig Gesellschafter oder neue Investoren „frisches Kapital“ in den angeschlagenen Fonds stecken wollten. Die Konsequenz sei, dass das Fondsmanagement jetzt nach einem Käufer für die MS Clara Schulte suche.


Die Anleger müssen sich bei einem Verkauf des Schiffes auf finanzielle Verluste einstellen. Auch die Insolvenz des 2006 aufgelegten Fonds ist dann immer noch möglich. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche kann beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Schiffsfonds sind stark von der globalen wirtschaftlichen Lage abhängig und damit keineswegs sichere Kapitalanlagen, sondern hoch spekulativ. In Folge der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anwenden. Für die Anleger kann das den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückforderungen nicht offen gelegt haben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies aber erforderlich, damit die Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen können, ehe sie sich für eine Beteiligung entscheiden. Wurden diese so genannten Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


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