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Tuesday, January 6, 2015

Insolvenzantrag der Shedlin Capital AG: Anleger in Sorge

http://ift.tt/Pc53sN Der Insolvenzantrag der Shedlin Capital AG Ende November 2014 schreckte viele Anleger des Emissionshauses auf. Sie befürchten, dass die Insolvenz auch Auswirkungen auf die Fonds haben könnte.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 26. November 2014 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Shedlin Capital AG am Amtsgericht Nürnberg eröffnet. Das Emissionshaus legte verschiedene geschlossene Fonds auf, an denen sich die Anleger mit insgesamt rund 140 Millionen Euro beteiligt haben sollen. Zu diesen Fonds zählen auch die wirtschaftlich angeschlagenen Fonds Middle East Health Care (MEHC) 1 und Middle East Health Care (MEHC) 2.


Von dem Insolvenzantrag des Mutterhauses sind die Fonds als eigenständige Gesellschaften nicht unmittelbar betroffen. Allerdings können mittelfristige Auswirkungen auch nicht ausgeschlossen werden. Denn finanzielle Unterstützung für die Fonds kann von der Shedlin Capital AG nicht mehr geleistet werden. Das könnte die Schwierigkeiten bei den Fonds MEHC 1 und 2 wiederum verschärfen.


Die betroffenen Anleger stehen hinsichtlich ihrer Kapitalanlage also vor einer ungewissen Zukunft. Finanzielle Verluste sind nicht auszuschließen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden und die rechtlichen Möglichkeiten ausloten. Dazu kann auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz zählen.


Diese können beispielsweise dann entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend und verständlich über die bestehenden Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Darüber hinaus können auch die Verkaufsprospekte genau geprüft werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger in die Lage versetzt wird, sich ein möglichst reales Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen aber auch von ihren Risiken machen zu können. Missverständliche oder unvollständige Angaben können dieses Bild verzerren, so dass sich der Anleger quasi unter falschen Voraussetzungen für eine Beteiligung entscheidet. Liegen Prospektfehler vor, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht und die Beteiligung rückabgewickelt werden.


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MPC MS Rio Ardeche: Schadensersatzansprüche der Anleger

http://ift.tt/11O0cFa Nach der Hälfte der Laufzeit des Schiffsfonds MPC MS Rio Ardeche wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus MPC Capital legte den Schiffsfonds MS Rio Ardeche im Jahr 2006 auf. Doch Ende vergangenen Jahres musste beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag für die Schiffsgesellschaft gestellt werden. Die Anleger müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen können.


Mit den Anteilen an einem Schiffsfonds erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen. Das bietet nicht nur Chancen, sondern birgt auch Risiken. Denn als Miteigentümer gehen die Anleger ins finanzielle Risiko, das im Totalverlust des investierten Geldes münden kann. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen unter anderem auch die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, die einen vorzeitigen Ausstieg aus der Fondsbeteiligung fast unmöglich machen. Nicht zuletzt wegen des Totalverlust-Risikos sind Beteiligungen an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet.


Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen und auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. Kapital zum Aufbau einer Altersvorsorge anlegen wollten. Dass Schiffsfonds keine sicheren Kapitalanlagen sind, haben die vergangenen Monate und Jahre gezeigt, als etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten und zum Teil Insolvenz anmelden mussten. Wurden die Anleger über die Risiken nicht aufgeklärt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung begründen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach Ansicht des BGH sind diese so genannten Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken, das nicht zwangsläufig mit den Anlagezielen des Kunden übereinstimmen muss. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es dann möglicherweise erst gar nicht zu der Beteiligung gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Steuerhinterziehung: Möglichkeiten nach fehlgeschlagener Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ist im Jahr 2014 auf ein Rekord-Niveau gestiegen. Viele, aber nicht alle Selbstanzeigen führten zu einer Einstellung des Verfahrens.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 35.000 Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung sind allein 2014 bei den Finanzämtern eingegangen, geht aus einer Umfrage der „Welt am Sonntag“ hervor. Dabei sind die Selbstanzeigen, die noch im Jahresendspurt eingereicht wurden, noch gar nicht mitgerechnet. 2013 wurden im Vergleich dazu rund 24.000 Selbstanzeigen gestellt. Nach Medienberichten wurden davon etwa 18.000 Verfahren nach der Selbstanzeige eingestellt. Für die Betroffenen ist die Angelegenheit damit erledigt.


Die Zahl zeigt aber auch, dass längst nicht jede Selbstanzeige zu dem gewünschten Erfolg führt. Steuersünder, deren Selbstanzeige fehlgeschlagen ist, müssen mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung rechnen. Um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten, sollten sich die Betroffenen an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Denn viel hängt dann von der Verhandlungsstrategie ab, die zwischen Rechtsanwalt und Mandanten genau abgestimmt werden muss. Auf diesem Weg können in vielen Fällen gerichtliche Hauptverhandlungen vermieden werden, was oftmals im Interesse des Mandanten liegt.


Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass selbst eine fehlgeschlagene Selbstanzeige nicht völlig umsonst war. Sie kann sich in der Regel strafmildernd auswirken. Die Fehler in der Selbstanzeige müssen natürlich nachgebessert werden.


Ein Steuerstrafverfahren kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Idealfall wird das Verfahren eingestellt, weil die Vorwürfe unberechtigt waren. Darüber hinaus kann das Verfahren auch bei geringer Schuld eingestellt werden. Zu einer Einstellung des Verfahrens kann es auch gegen die Zahlung einer Geldauflage kommen. Natürlich kann es aber auch dazu kommen, dass ein Strafbefehl erlassen wird und ein strafrechtliches Hauptverfahren angesetzt wird.


Wichtig ist, dass der Mandant sich eng mit seinem Rechtsanwalt abstimmt und sich nicht zu unbedachten Äußerungen gegenüber den Behörden verleiten lässt. Damit könnten sie sich selbst schaden. Der Beschuldigte kann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.


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Monday, January 5, 2015

Griechenland-Anleihen: Neue Unruhe an den Finanzmärkten

http://ift.tt/RvFQKD In Griechenland wird voraussichtlich am 25. Januar neu gewählt. Möglicherweise sorgt die Wahl für einen politischen Kurswechsel und Unruhe an den Finanzmärkten. Auch bei Griechenland-Anleihen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Griechenland bewegt nach den gescheiterten Präsidentschaftswahlen wieder die Gemüter und sorgt für Diskussionen. Die Parlamentswahlen Ende Januar könnten einen politischen Kurswechsel in Griechenland zur Folge haben. Der Vorsitzende der Syriza-Partei hat angekündigt, die Forderungen internationaler Gläubiger nicht mehr bedienen zu wollen. Vereinbarungen mit internationalen Kreditgebern sollen neu verhandelt werden, der Sparkurs gelockert werden. Von einem neuen Schuldenschnitt ist die Rede, selbst der Austritt Griechenlands aus dem Euro ist kein Tabu-Thema mehr. Der linksgerichteten Syriza werden bei den Wahlen Ende Januar gute Chancen eingeräumt.


Viele Griechen scheinen sich eine Abkehr vom derzeitigen Sparkurs zu wünschen. Andere fürchten wiederum den Politikwandel. Die unsichere Situation in Griechenland sorgt jedenfalls auch an den Finanzmärkten für Unruhe. Auch bei den Inhabern von Griechenland-Anleihen. Sollte Griechenland wieder in eine Finanzkrise steuern, kann sich das auch auf die Anleihen negativ auswirken. Auch andere Staatsanleihen könnten dann ins Trudeln geraten.


Besorgte Anleger können sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der sie beraten und rechtliche Schritte prüfen kann. Sollten die Griechenland-Anleihen wieder massiv unter Druck geraten und Laufzeiten und Zinszahlungen nicht eingehalten werden können, kann die Anlageberatung genau geprüft werden. Möglicherweise wurden die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit Staatsanleihen aufgeklärt. Denn Staatsanleihen werden gerne als sichere Geldanlage beworben. Allerdings zeigte spätestens die Finanzkrise, dass Anleihen auch erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sollte diese Aufklärung ausgeblieben sein, haben sich die beratenden Banken und Vermittler möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht. Dann können sich die betroffenen Anleger gegen die finanziellen Verluste wehren.


Ob ein Verstoß gegen die Beratungspflicht vorliegt, muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.


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Lloyd Flottenfonds VII LF 58: Unzufriedene Anleger sollten umgehend handeln

http://ift.tt/UJRSAR Anleger konnten sich im Jahr 2005 an dem Lloyd Flottenfonds VII LF 58 beteiligen. Unzufriedene Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten daher umgehend handeln.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Flottenfonds VII wurde im Jahr 2005 aufgelegt. Investiert wurde in den Tanker MT Hamburg Star und das Containerschiff MS Patricia Schulte. Doch für die Anleger verlief die Beteiligung nicht immer erfreulich. Als die Schifffahrt in die Krise geriet, blieb auch der Flottenfonds nicht verschont. Besonders deutlich wurde dies Ende 2012 als die Anleger zu einer Finanzspritze aufgefordert wurden.


Anleger, die von der Entwicklung ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da sich viele Anleger im Jahr 2005 an dem Lloyd Flottenfonds VII LF 58 beteiligt haben, sollten diese Ansprüche möglichst umgehend überprüft werden, da noch in diesem Jahr die Verjährung der Forderungen eintreten könnte.


Ansprüche auf Schadensersatz können aus unterschiedlichen Gründen eingetreten sein. Ein Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Die Realität sah für viele Anleger dann allerdings ganz anders aus. Die Schifffahrt geriet in eine schwere Krise, die erhofften Renditen blieben aus und zahlreiche Schiffsfonds mussten bereits Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei viel Geld verloren.


Daher hätten sie im Beratungsgespräch über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage auch umfassend informiert werden müssen. Denn für die Anleger kann am Ende der Totalverlust ihres investierten Geldes stehen. Das Totalverlust-Risiko belegt, dass Schiffsfonds keine sicheren Geldanlagen sind, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Dennoch wurden sie erfahrungsgemäß auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Bank ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.


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Sunday, January 4, 2015

MS Deutschland: AG Eutin eröffnet Insolvenzverfahren

http://ift.tt/19MkF0T Das Insolvenzverfahren über die MS Deutschland Beteiligungs GmbH wurde am 1. Januar 2015 am Amtsgericht Eutin eröffnet. Die erste Gläubigerversammlung findet am 20. Februar 2015 statt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die aktuellen Verbindlichkeiten für die MS Deutschland sollen bei rund 60 Millionen Euro liegen. Dazu zählt auch die Unternehmensanleihe mit einem Volumen von rund 50 Millionen Euro. Die Gläubiger werden nun offiziell angeschrieben, um ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die erste Gläubigerversammlung findet am 20. Februar im AG Eutin statt.


Nach derzeitigem Stand ist noch völlig offen mit welcher Insolvenzquote die Anleihegläubiger rechnen können. Sie müssen sich aber wahrscheinlich auf finanzielle Verluste einstellen. Daher sollten sie sich nicht nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren verlassen, da auch nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass ausreichend Masse vorhanden ist, um alle Forderungen zu bedienen. Parallel zum Insolvenzverfahren können die betroffenen Anleihegläubiger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen lassen.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder durch Prospektfehler entstanden sein. Wie inzwischen bekannt wurde, belegen zwei Gutachten, dass die Anleihe nicht wie angenommen durch die MS Deutschland besichert war. Für die Anleger könnte aber gerade diese Besicherung der Anleihe ein ausschlaggebendes Argument für ihre Beteiligung gewesen sein. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass dieses Bild verzerrt wird und der Anleger sich quasi unter falschen Voraussetzungen für eine Beteiligung entschieden hat. Liegen Prospektfehler vor, kann daher Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die Anleger auch im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt werden müssen. Fand diese Aufklärung nicht statt, kann das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Infinus: Verdächtige bleiben in Untersuchungshaft

http://ift.tt/PWTUzq Im Skandal rund um die insolvente Infinus-Gruppe bleiben die fünf Verdächtigen weiter in Untersuchungshaft. Das teilte das Oberlandesgericht Dresden am 30. Dezember 2014 mit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit einem guten Jahr sitzen fünf Infinus-Manager in Untersuchungshaft. Dort werden sie nach einem Beschluss des OLG Dresden vorläufig auch bleiben. Den Verdächtigen wird das Betreiben eines Schneeballsystems zum Nachteil etlicher Anleger mit einem immensen Gesamtschaden vorgeworfen. Da Fluchtgefahr bestehe, bleiben die Verdächtigen in U-Haft. Auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falls nicht verletzt. Die nächste Haftprüfung wird es in etwa drei Monaten geben.


Zahlreiche Firmen mussten nach dem Bekanntwerden des Infinus-Skandals Insolvenz anmelden. Davon wiederum sind etliche Anleger betroffen, die mit hohen finanziellen Verlusten rechnen müssen. In einigen Fällen können sie zwar mit einer Insolvenzquote rechnen, doch die wird in der Regel nicht ausreichen, um die Verluste nur annähernd wieder auszugleichen.


Das Verfahren gegen die verdächtigen Infinus-Manager wird sich voraussichtlich noch ebenso in die Länge ziehen wie die Insolvenzverfahren. Die betroffenen Anleger sollten jedoch nicht den Ausgang abwarten, sondern parallel ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden oder der Grundsatz verletzt wurde, dass eine Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. Ebenso können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig oder falsch waren. Denn die Prospektangaben sollen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen und ihren Risiken machen zu können. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können dieses Bild verzerren und den Anleger zu der Beteiligung verleiten.


Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen die Verdächtigen bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Schritte in Betracht.


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Tuesday, December 30, 2014

Golden Gate GmbH: Gläubigerversammlung am 12. Januar

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Für die Anleihegläubiger der insolventen Golden Gate GmbH beginnt das neue Jahr mit einem wichtigen Termin: Am 12. Januar 2015 findet die Gläubigerversammlung statt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, sollten die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH den Termin am 12. Januar unbedingt wahrnehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen. Denn für sie steht viel Geld auf dem Spiel. Nach derzeitigem Stand geht der vorläufige Insolvenzverwalter davon aus, dass sie mit einer Rückzahlung zwischen 53 und 78 Prozent ihrer Forderungen rechnen können. Das bedeutet auch, dass sie fast die Hälfte ihres eingesetzten Kapitals verlieren könnten.


Mit welcher Quote die Anleihegläubiger rechnen können, wird auch davon abhängen, welcher Erlös aus dem Verkauf der Immobilien erzielt werden kann. Eine Zwangsversteigerung möchte der vorläufige Insolvenzverwalter vermeiden, um nach Möglichkeit einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Mehr Klarheit über den weiteren Fortgang wird voraussichtlich die Gläubigerversammlung bringen. Die geschädigten Anleger können sich in dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen bei der Gläubigerversammlung und im weiteren Insolvenzverfahren vertreten kann. Da die Anleger mit Verlusten rechnen müssen, kann darüber hinaus auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Dazu kann unter anderem der Verkaufsprospekt unter die Lupe genommen werden. Sollten die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Dann würde das Geschäft komplett rückabgewickelt. Ein weiterer Ansatzpunkt für den Anspruch auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, rechtfertigt dies ebenfalls den Schadensersatzanspruch.


Die Golden Gate GmbH hatte 2011 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. begeben. Das Geld hätte eigentlich im Oktober 2014 zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Dazu war das Unternehmen jedoch nicht in der Lage und stellte Insolvenzantrag.


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Wednesday, December 24, 2014

NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21: Insolvenzantrag gestellt

http://ift.tt/QTwOKT Die nächste Fondsgesellschaft aus dem Hause von Malte Hartwieg ist zahlungsunfähig. Für die NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co.KG wurde Insolvenzantrag gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Firmenimperium von Malte Hartwieg bröckelt weiter. Am 2. Dezember wurde am Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co.KG eröffnet (Az.: 1500 IN 3664/14). Einen Insolvenzantrag stellte Hartwieg Anfang Dezember auch für die NCI New Capital Invest Proven Gold Direct Management GmbH (Az.: 1500 IN 3665/14). Über die Gesellschaften der Fonds NCI USA 11, NCI USA 16 und NCI USA 19 wurden schon vor einigen Wochen die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet.


Den Anlegern der Hartwieg-Fonds, dazu zählen nicht nur die Fonds von New Capital Invest, sondern auch von Selfmade Capital, steht also ein unruhiger Jahreswechsel bevor. Sie müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Kapitals befürchten. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die notwendigen rechtlichen Maßnahmen einleiten und auch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen.


Diese können untere anderem durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken der Kapitalanlage umfassend informiert werden müssen. Ebenso müssen die Angaben in den Verkaufsprospekten vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen und ihren Risiken machen kann. Die New Capital Invest Fonds wurden u.a. von dima24 vermittelt. Bis zum überraschenden Verkauf gehörte auch dima24 zum Firmenimperium des Malte Hartwieg. Auch über diese personelle Verknüpfung hätten die Anleger unterrichtet werden müssen, da es möglicherweise einen Interessenkonflikt bei den Vermittlern gegeben hat und Hartwieg-Fonds eventuell bevorzugt empfohlen wurden.


Die Staatsanwaltschaft ermittelt weiter wegen Betrugsverdacht. Die Ermittlungen haben sich inzwischen auch auf die neuen Besitzer von dima24 ausgeweitet.


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Sunday, December 21, 2014

Steuerhinterziehung: Auch Bundesrat gibt grünes Licht für Verschärfung der Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Der Bundesrat hat am 19. Dezember grünes Licht für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gegeben. Damit ist klar: Ab 2015 wird die Selbstanzeige teurer und schwieriger.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Überraschend kam die Entscheidung des Bundesrats am 19. Dezember nicht mehr: Nach dem Bundestag segnete auch die Länderkammer den Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab. Damit gilt das neue Gesetz ab Januar und für Steuerhinterzieher wird es dann deutlich schwieriger und teurer, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Möglich bleibt dies aber immer noch.


Konkret bedeutet die Verschärfung der Selbstanzeige, dass sich der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Dadurch wird es schwieriger, eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Außerdem kann die Selbstanzeige nur noch dann völlig strafbefreiend wirken, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bisher lag diese Grenze bei 50.000 Euro.


Ist die Hinterziehungssumme höher als 25.000 Euro werden gestaffelte Strafzuschläge erhoben. Wurden Steuern in einer Höhe zwischen 25.000 und 100.000 Euro hinterzogen, beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent, bei einer Hinterziehungssumme zwischen 100.000 und einer Million Euro, werden 15 Prozent fällig und bei noch höheren Beträgen 20 Prozent. Die hinterzogenen Steuern müssen zzgl. Zinsen und ggfs. Strafzuschlag innerhalb einer kurzen Frist gezahlt werden, damit die Selbstanzeige wirken kann.


Trotz dieser Verschärfung sollte jetzt nicht in aller Hektik noch eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann fehlerhaft ist und fehlschlägt, ist groß. Dann droht trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen, die jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen können, dass sie wirkt und die Angelegenheit vom Tisch ist.


Darüber hinaus bietet die Selbstanzeige auch noch im kommenden Jahr alle Möglichkeiten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.


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Friday, December 19, 2014

Urteil zur Erbschaftssteuer verunsichert Familienunternehmen

http://ift.tt/W5TwBd Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer sorgt bei vielen Unternehmen für Verunsicherung. Die Steuerprivilegien für Firmenerben werden nur noch eingeschränkt gelten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17. Dezember 2014 entschieden, dass die Privilegierung von Firmenerben gegenüber Privaterben verfassungswidrig ist und forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass es grundsätzlich legitim sei, Familienerben beim Unternehmensübergang steuerlich zu begünstigen, um Arbeitsplätze zu sichern.


Fraglich sei aber wie weit diese Bevorzugung gehen dürfe. Einen entscheidenden Aspekt dürfte die Betriebsgröße spielen. Besonders große Familienunternehmen müssen mit schärferen Regeln rechnen. Derzeit wird eine so genannte Bedürfnisprüfung ins Spiel gebracht. Große Unternehmen können nur dann mit Steuerprivilegien rechnen, wenn sie diese bestehen. Welche Kriterien dazu erfüllt werden müssen, steht noch nicht fest. Allerdings könnte die Liquidität eine Rolle spielen.


Für mittlere Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten wird sich voraussichtlich nicht viel ändern. Sie werden über die Lohnsumme belegen müssen, dass die Arbeitsplätze weitgehend erhalten geblieben sind. Für kleinere Betriebs wird es wahrscheinlich komplizierter. Sie mussten bisher nicht belegen, dass die Arbeitsplätze erhalten blieben. Das wird sich künftig wohl ändern.


Finanzminister Schäuble kündigte inzwischen an, dass die geforderten Reformen zügig umgesetzt werden sollen. Grundsätzlich solle aber an Steuerprivilegien für Firmenerben festgehalten und nur die beanstandeten Aspekte neu geregelt werden.


Für Familienunternehmen bleiben aber nach derzeitigem Stand noch viele Fragen offen. Etwa die Frage, bei welcher Mitarbeiterzahl ein Betrieb schon ein großes Unternehmen ist oder noch ein mittleres ist. Familienunternehmen, die demnächst die Unternehmensnachfolge regeln wollen, sollten sich frühzeitig damit befassen. Denn bis zur Reform gelten noch die bestehenden Regeln. Um den Unternehmensübergang möglichst steueroptimiert zu regeln und den Betrieb nicht in seiner Existenz zu gefährden, können sich die Unternehmer an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die sie beim Unternehmensübergang von Beginn an fachkundig beraten.


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Rückforderung von Ausschüttungen nicht immer rechtmäßig

http://ift.tt/Pc53sN Geraten geschlossene Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sollen die Anleger häufig bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Das ist nicht immer rechtmäßig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschlossene Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds halten nicht immer, was sie versprechen. Geraten die Fondsgesellschaften in Not ist es zum Teil doppelt bitter für die Anleger. Nicht nur die erhofften Renditen bleiben aus, sondern oftmals werden auch noch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückverlangt.


Die Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist jedoch nicht immer rechtmäßig. Schon im März 2013 stellte der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen klar (II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann möglich ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für die Anleger verständlich geregelt ist. Der BGH stellte klar, dass die Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten nur dann zulässig sei, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag klar ersichtlich sei, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur als Darlehen gewährt werden und ggfs. von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.


Sollten Anleger von Fondsgesellschaften zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, empfiehlt sich daher eine gründliche Prüfung des Gesellschaftsvertrags. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Zumal die Rechtsprechung des BGH noch weitreichendere Wirkung haben kann. Denn sollten Anleger bereits zu Unrecht Ausschüttungen zurückgezahlt haben, können diese von den Fondsgesellschaften wieder zurückverlangt werden.


Außerdem kann es auch immer als Warnzeichen verstanden werden, wenn die Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden. Dann kann häufig davon ausgegangen werden, dass die Fondsgesellschaft sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Ob sich diese alleine durch die Rückzahlung der Ausschüttungen beheben lassen, ist ungewiss. In diesen Fällen kann es ratsam sein, mögliche Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen. Diese können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger beispielsweise nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden.


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Wednesday, December 17, 2014

Bundesverfassungsgericht kippt Steuerprivilegien für Firmenerben

http://ift.tt/W5TwBd Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember die Steuerprivilegien für Firmenerben gekippt. Sie seien verfassungswidrig. Bis Mitte 2016 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zu den Steuerprivilegien von Firmenerben wurde mit Spannung erwartet. Jetzt ist klar: Die großzügigen steuerlichen Rabatte für Firmenerben verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, da Firmenerben gegenüber Privaterben begünstigt werden. Das Bundesverfassungsgericht räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 ein, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar.


Von der bisherigen Regelung können Firmenerben profitieren. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa der weitgehende Erhalt der Arbeitsplätze und die Fortführung des Unternehmens, können zwischen 85 und 100 Prozent der Erbschaftssteuer gespart werden. Betriebe bis 20 Mitarbeiter genossen sogar ohne den Nachweis des Erhalts der Arbeitsplätze Steuerprivilegien. Zudem sei fraglich, ob die Steuerprivilegien auch größeren Unternehmen gewährt werden dürfen. Deshalb forderten die Karlsruher Richter jetzt Nachbesserungen, räumten aber auch ein, dass der Gesetzgeber bestimmte Gruppen bevorzugen dürfe, wenn es im öffentlichen Interesse ist.


Für zahlreiche Familienunternehmen bedeutet das Urteil, dass sie sich rechtzeitig um die Unternehmensnachfolge kümmern sollten, um weiter von den derzeitigen Steuerprivilegien zu profitieren und das Betriebsvermögen beim Übergang entsprechend schützen zu können. Dazu können sie sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können dafür sorgen, dass die Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht optimal geregelt wird und der Erbe und damit auch der Betrieb nach dem Unternehmensübergang nicht über Gebühr belastet werden.


Bei der Unternehmensnachfolge werden nicht nur steuerliche Aspekte, sondern auch Fragen des Erbrechts und Familienrechts berührt. Daher ist es ratsam, mit einem in den unterschiedlichen Rechtsgebieten kompetenten Team von Rechtsanwälten die Unternehmensnachfolge reibungslos und zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu regeln. Sie können die Unternehmensnachfolge von Anfang an begleiten, ein passendes Konzept ausarbeiten und die Gestaltungsspielräume zum Wohl der Betroffenen ausschöpfen.


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Tuesday, December 16, 2014

Schiffsfonds: Nur geringe Preise auf dem Zweitmarkt zu erzielen – Anspruch auf Schadensersatz prüfen

http://ift.tt/P2cOyx Auf dem Zweitmarkt seien derzeit nur niedrige Kurse für Schiffsfonds-Anteile zu erzielen, meldet „Fonds professionell online“. Für Anleger kann es lukrativer sein, Schadensersatz geltend zu machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben von zweitmarkt.de konnte für die Anteile an Schiffsfonds im November nur ein durchschnittlicher Kurs von 15,5 Prozent des Nominalwerts erzielt werden. Für die Anleger, die ihre Schiffsfonds-Anteile verkaufen, bedeutet dies, dass sie erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen müssen.


In den vergangenen Jahren sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das lag u.a. an aufgebauten Überkapazitäten und sinkenden Charterraten. Für viele Anleger war diese Entwicklung gleichbedeutend mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Aber auch wenn die Anteile auf dem Zweitmarkt verkauft werden, müssen Verluste hingenommen werden. Daher kann es ratsamer sein, Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


Schiffsfonds wurden in der Vergangenheit erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet seien. Die Realität sah dann oft ganz anders aus. Die erhofften Ausschüttungen blieben zum Teil aus und nicht wenige Schiffsfonds mussten Insolvenz anmelden. Für die Anleger blieben oft nur finanzielle Verluste. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Das gilt insbesondere für das Totalverlust-Risiko. Auf Grund der Risiken sind Schiffsfonds auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden sie auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, nicht offen gelegt haben. Anhand dieser Kick-Backs hat der Anleger die Möglichkeit, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen. Dieses muss nicht zwangsläufig zu den eigenen Anlagezielen passen. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Steuerhinterziehung: Auch Erben stehen in der Pflicht – Selbstanzeige rechtzeitig stellen

http://ift.tt/19NYqWI Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird ab 2015 verschärft. Davon können auch Erben betroffen sein, wenn sich Schwarzgeld im Nachlass befunden hat.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch Erben können sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Das kann sogar unbewusst passieren. Hat sich unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass befunden, muss dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Anderenfalls kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen.


Das gilt auch, wenn es den Erben gar nicht bewusst ist, dass sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld befunden hat. Hatte der Erblasser aber beispielsweise Konten in der Schweiz oder anderen Steueroasen, sollte das genau geprüft werden. Der Erbe ist zwar nicht dafür verantwortlich, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, aber er ist dafür verantwortlich, wenn er das dem Finanzamt nicht meldet. Wurde dies bislang versäumt, haben auch Erben die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen und so eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.


Allerdings werden die Regeln für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung aller Voraussicht nach ab dem 1. Januar deutlich verschärft. So sinkt die Grenze bei der die Selbstanzeige noch komplett strafbefreiend wirken kann von derzeit 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Auch der Berichtigungszeitraum verdoppelt sich von fünf auf zehn Jahre. Dadurch wird es ab dem kommenden Jahr für den Steuersünder teurer und auch schwieriger, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.


Allerdings sollte nun auch nicht in aller Hektik bis zum Jahresende eine Selbstanzeige verfasst werden. Und schon gar nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare. Die Gefahr, dass die Selbstanzeige dann fehlerhaft ist und nicht wirkt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie wirkt. Selbstverständlich ist eine Selbstanzeige auch 2015 möglich.


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EEH Elbe Emissionshaus: MS Jana im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/OZRRnM Das Amtsgericht Stade hat über den Schiffsfonds EEH MS Jana das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 73 IN 81/14). Anleger müssen mit finanziellen Verluste bis zum Totalverlust rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger hatten bislang nur wenig Freude an dem 2008 vom Elbe Emissionshaus (EEH) aufgelegten Schiffsfonds MS Jana. Bereits 2012 musste weiteres Kapital investiert werden, um den Fonds aus einer wirtschaftlichen Schieflage zu retten. Eine erneute Kapitalspritze wollten die Anleger nun offenbar nicht mehr geben, so dass nun Insolvenzantrag für die Fondsgesellschaft gestellt wurde.


Für die Anleger können nun massive finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust entstehen. Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Anlage dargestellt. Das dem nicht so ist, haben die Anleger des Schiffsfonds MS Jana zu spüren bekommen. Tatsächlich sind Schiffsfonds diversen Risiken ausgesetzt und daher hoch spekulative Geldanlagen, die nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind. Insbesondere hätten die Anleger auch über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Wurden im Beratungsgespräch die Risiken nicht umfassend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Für die Anleger können diese Kick-Backs ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das nicht zwangsläufig mit den eigenen Anlagezielen übereinstimmen muss. Bei entsprechender Kenntnis wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Außerdem kann auch der Emissionsprospekt auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Falsche oder unvollständige Prospektangaben lösen ebenfalls Schadensersatzansprüche aus.


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Monday, December 15, 2014

dima24: Staatsanwaltschaft München weitet Ermittlungen aus

http://ift.tt/1hd7vtB Die Staatsanwaltschaft München ermittelt nach Handelsblatt-Informationen auch gegen die neuen Eigentümer von dima24. dima24 vermittelte u.a. Fonds von Selfmade Capital und New Capital Invest.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Malte Hartwieg hat ein kleines Firmenimperium aufgebaut. Dazu zählen u.a. die Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI). Vor einigen Wochen gehörte auch noch die Vertriebsplattform dima24 zu diesem Imperium, ehe Hartwieg sie verkaufte.


dima24 vertrieb auch Selfmade Capital und NCI-Fonds. Nachdem die Staatsanwaltschaft schon seit geraumer Zeit gegen Hartwieg wegen Betrugsverdacht ermittelt, sind nach Handelsblatt-Informationen nun auch die neuen Eigentümer von dima24 ins Visier der Ermittler geraten. Anleger sollen von dima24 falsch beraten worden sein, da ihnen wichtige Informationen zu den Kapitalanlagen offenbar verschwiegen wurden.


Anleger von diversen Selfmade Capital und NCI-Fonds warten schon seit Monaten vergeblich auf Ausschüttungen. Ihr Geld soll in dunklen Kanälen versickert sein. Inzwischen wurde über die NCI-Fonds 11, 16 und 19 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Auch bei Selfmade Capital gab es bereits Insolvenzanträge. Anleger müssen den Totalverlust ihres Geldes befürchten.


In dieser schwierigen Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Er kann ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Sollten sich die Vorwürfe gegen dima24 bestätigen, kann eine fehlerhafte Anlageberatung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen.


Auch auf die personelle Verflechtung zwischen den Emissionshäusern und dima24 hätte hingewiesen werden müssen. Denn dadurch hat sich möglicherweise die Konstellation ergeben, dass bevorzugt Produkte aus dem Hause Hartwieg vermittelt wurden, die eventuell aber nicht zu den Anlagewünschen und zu dem Risikoprofil der Anleger gepasst haben.


Darüber hinaus können auch die Verkaufsprospekte der betroffenen Fonds geprüft werden. Sollten die Prospektangaben unvollständig oder fehlerhaft sein, können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


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MPC Santa-R-Schiffe: Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/11O0cFa Nachdem über sechs der sieben Schiffsgesellschaften aus dem Dachfonds MPC Santa-R-Schiffe das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des Dachfonds MPC Santa-R-Schiffe waren in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert worden, frisches Kapital zu investieren, um den Fonds aus seiner wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Unterm Strich blieben die Bemühungen erfolglos. Gleich sechs Schiffe aus dem Dachfonds befinden sich inzwischen im Insolvenzverfahren. Betroffen sind MS Santa Rafaela (Az. 5 IN 105/13), MS Santa Rebecca (Az. 5 IN 106/13), MS Santa Ricarda (Az. 5 IN 107/13), MS Santa Roberta (Az. 5 IN 108/13), MS Santa Romana (Az. 5 IN 109/13) und MS Santa Rosanna (Az. 5 IN 110/13).


Die Anleger müssen auf Grund dieser Situation mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Ein Ausweg könnte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Viele Schiffsfonds befinden sich inzwischen seit einigen Jahren in einer schweren Krise, die zum Teil auch in der Insolvenz der Fondsgesellschaften und hohen Verlusten für die Anleger endete. Gründe für diese Krise sind in erster Linie aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten. Die Entwicklung zeigt deutlich, dass Schiffsfonds hoch spekulative und riskante Geldanlagen sind und keineswegs eine sichere Anlageform. Doch als genau diese wurden sie erfahrungsgemäß im Anlageberatungsgespräch häufig dargestellt. Tatsächlich ist für die Anleger die Beteiligung an Schiffsfonds aber mit dem Risiko des Totalverlusts verbunden. Daher gehört zu einer anleger- und objektgerechten Beratung auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfonds. Darüber hinaus gilt das Prinzip, dass eine Kapitalanlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Das bedeutet, dass spekulative Anlagen wie Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet sind.


Die vermittelnden Banken hätten jedoch nicht nur über die Risiken aufklären müssen, sondern nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten sie auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen, da diese für den Kunden ein wichtiger Anhaltspunkt für das Provisionsinteresse der Banken sein können.


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Sunday, December 14, 2014

Future Business KG aA (FuBus): Gläubigerversammlung am 18. Dezember

http://ift.tt/1nb35Ji Für die geschädigten Anleger der Future Business KG aA steht in diesem Jahr noch ein wichtiger Termin an: die Gläubigerversammlung am 18. Dezember in Dresden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Skandal rund um die Infinus / Future Business-Gruppe mussten die Anleger lange auf diesen Termin warten, da zunächst zahlreiche kleinere Gläubigerversammlungen über die Bühne gehen mussten. Die große Gläubigerversammlung ist nun ein wichtiger Termin für die Gläubiger der Orderschuldverschreibungen (OSV), der Genussrechte bzw. Genussscheine und der Nachrangdarlehen.


Nicht für alle OSV- und Genussrechte-Gläubiger wurden gemeinsame Vertreter gewählt. Die betroffenen Anleger können sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen im weiteren Verlauf vertritt. Denn die Gläubigerversammlung ist ein wichtiger Termin, da hier die Weichen für das weitere Insolvenzverfahren gestellt werden.


Da aber ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen, müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Daher sollte auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz nicht aus den Augen verloren werden. Diese Ansprüche können und sollten völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Denn das Insolvenzverfahren kann sich in die Länge ziehen, so dass mögliche Forderungen dann schon verjährt sein könnten.


Schadensersatzansprüche können sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben haben. Ein Ansatzpunkt ist zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Das gilt auch, wenn die Verkaufsprospekte fehlerhaft waren. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass die Anleger ein verzerrtes Bild von der Kapitalanlage erhalten und sich dadurch quasi unter falschen Voraussetzungen für eine Beteiligung entschieden haben. Dann kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


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Steuerhinterziehung: Endspurt für die Selbstanzeige nach alten Regeln

http://ift.tt/19NYqWI Die Zeiten, in denen unversteuertes Schwarzgeld über die Grenze gebracht und im Ausland deponiert wurden, dürften vorbei sein. Stattdessen steigt die Zahl der Selbstanzeigen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Luft für Steuersünder ist in den vergangenen Wochen und Monaten deutlich dünner geworden. Verschiedene Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass das Risiko entdeckt zu werden, sprunghaft angestiegen ist und den Betroffenen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Die Folge ist, dass die Zahl der Selbstanzeigen noch einmal auf ein neues Rekordniveau geklettert ist. Experten erwarten, dass bis zum Jahresende rund 40.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bei den Behörden eingegangen sein werden.


Das hat auch damit zu tun, dass die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige ab dem 1. Januar 2015 deutlich verschärft werden. Lediglich der Bundesrat muss einem entsprechenden Gesetzesentwurf noch zustimmen. Aber das dürfte eine reine Formsache sein.


Für Steuersünder bedeutet das, nach Möglichkeit noch in diesem Jahr eine Selbstanzeige zu stellen, da es im kommenden Jahr deutlich schwieriger und auch wesentlich teurer werden wird. Dennoch sollte jetzt nicht hektisch eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare „zusammen geschustert“ werden. Die Gefahr, dass die Selbstanzeige dann fehlerhaft ist, fehlschlägt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, ist zu groß. Ratsamer und sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen, dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlerfrei ist und die Angelegenheit nach Zahlung der hinterzogenen Steuern beendet ist. Darüber hinaus können sie auch beurteilen, ob es ggfs. auch sinnvoller sein kann, die Selbstanzeige trotz der Verschärfungen erst im neuen Jahr zu stellen.


Geplant ist, dass ab dem 1. Januar 2015 die Grenze für eine strafbefreiende Selbstanzeige von derzeit 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt wird. Bei höheren Beträgen müssen Strafzuschläge gezahlt werden, die ab 2015 zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Zudem verdoppelt sich dann der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre.


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