Tuesday, March 11, 2014

Unrechtmäßiges Tragen eines Doktortitels rechtfertigt noch keine Kündigung – Arbeitsrecht

http://ift.tt/Zf6c7l Trägt ein Arbeitnehmer unrechtmäßig einen Doktortitel und wird dies erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt, so kann der Arbeitgeber nicht aus diesem Grund die Kündigung aussprechen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf verkündete in seinem Urteil vom 25.11.2013 (Az.: 2 Sa 950/13), dass in dem Verlust eines Doktortitels kein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers zu sehen ist. In dem arbeitsrechtlichen Streit wurde einem Arbeitnehmer durch das Land Nordrhein-Westfalen die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels entzogen, woraufhin der Arbeitgeber ihm fristlos kündigte. Aus diesem Grund legte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Klage ein.


Der Kläger machte vor dem LAG Düsseldorf deutlich, dass er weder bei seiner Doktorarbeit betrogen, noch, dass er den Titel gekauft habe. Er legte dem Gericht sogar seine Promotionsarbeit und auch die Promotionsurkunde vor. Eine arglistige Täuschung sei nach Meinung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht schloss sich in der Begründung des Urteils dem Vortrag des Arbeitnehmers an. In den Ausführungen der beteiligten Parteien sah es keinerlei Anzeichen für eine bewusste und arglistige Täuschung des Arbeitnehmers.


Entgegen der Ansicht des beklagten Arbeitgebers sei nicht überzeugend dargelegt worden, dass der Kläger absichtlich falsche Tatsachen verbreitet habe. Des Weiteren führte das LAG Düsseldorf aus, sei es nicht eindeutig vorgebracht worden, dass die Einstellung als Diplom-Kaufmann von dem Doktortitel abhängig oder sogar Voraussetzung gewesen sei. Zudem sei vom Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Bewerbung und Anstellung eine gültige Promotionsurkunde vorgelegt worden. Aus diesen Gründen könne der Verlust des Doktortitels die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.


Betroffene Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung die Kündigungserklärung von einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt überprüfen lassen. Denn Arbeitgeber müssen nicht nur gesetzliche Vorschriften einhalten, sondern auch einen plausiblen Grund für die Kündigung vorbringen. Nicht nur die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sondern auch allgemeine Vorschriften können die Unwirksamkeit einer Kündigung begründen.


Gerade bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, nämlich erhebliche Pflichtverletzungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Beachtet werden sollten in jedem Fall die kurzen Fristen des Arbeitsrechts, die gegebenenfalls ein unverzügliches Handeln erfordern.


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Monday, March 10, 2014

OLG Hamm zum Widerruf eines via Haustürgeschäft erfolgten Beitritts in einen Investmentfonds

http://ift.tt/TKaR1d Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen, gilt bei durch Haustürgeschäft erfolgtem Beitritt in einen Investmentfond nicht, wenn der Anleger über seine Widerrufsrechte unzureichend belehrt wurde.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Nach mehrfachen Beratungsgesprächen in ihrem Haus haben der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten am 21.01.2008 eine Vereinbarung, über die Beteiligung in einem Investmentfonds mittels Einbringung einer einmaligen Einlage von 16.500,00 € zuzgl. eines Agios von 5% sowie einer in 168 Monatsraten zu zahlenden Einlage von 18.667,00 € zuzgl. eines Agios von 5%, abgeschlossen.


Nach Leistung der vereinbarten einmaligen Einlage zuzgl. Agio sowie Zahlung von 21 der 168 Monatsraten à 100,00 € zuzgl. Agio erklärten der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten am 17.12.2009 den Widerruf und die außerordentliche Kündigung der Beteiligung.


Nachdem das Landgericht (LG) Detmold die auf Feststellung der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses gerichtete Klage, aufgrund des angeblichen Ablaufs der Widerrufsfrist und der somit fehlenden wirksamen Beendigung des Gesellschaftervertrages abgewiesen hat, gab das OLG dem Begehren des Klägers im Berufungsverfahren statt.


Entgegen dem Urteil des LG Detmold sieht das Oberlandesgericht Hamm das zwischen Kläger und Beklagten am 21.01.2008 geschlossene Gesellschaftsverhältnis, durch den am 17.12.2009 eingereichten Widerruf des Klägers, als wirksam beendet an. Die für Haustürgeschäfte geltenden Regeln der §§ 355, 312 BGB fänden auch für den Beitritt in einen Fonds in Form der Personalgesellschaft Anwendung. In dem zwischen dem Kläger und Beklagten abgeschlossenen Gesellschaftsverhältnis sei ein Haustürgeschäft zu sehen, da trotz der binnen eines Monats erfolgten fünf Beratungsgesprächen im Haus des Klägers, dass für Haustürgeschäfte typische Überraschungsmoment fortgewirkt hätte. Grundsätzlich stünde dem Kläger, als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, deswegen nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 BGB bei ordnungsgemäßer Belehrung ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Absatz 1 BGB zu. Gemäß § 355 Absatz 3 BGB beginnt diese Frist jedoch erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbraucher über sein Widerrufsrecht.


Die gegenüber dem Kläger hier erklärte Widerrufsbelehrung sei hingegen als unzureichend anzusehen, da der Kläger nicht auf die Geltung der Regeln für eine fehlerhafte Gesellschaft und seinen dadurch auf das Abfindungsguthaben beschränkten Anspruch aufgeklärt wurde. Aus diesem Grund sei der Widerruf des Klägers mangels Fristbeginn, entgegen der Annahme des LG Detmold, fristgerecht und somit wirksam gewesen.


Das Gesellschaftsverhältnis daher als ab dem 20.12.2009 beendet anzusehen und der Kläger und seine Ehefrau somit ab diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden.


Das Verbraucherschutzrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für den Verbraucher als Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.


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Bei frisch getrennt Lebenden kann Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung bestehen – Steuerrecht

http://ift.tt/OZROZ5 Eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung kann ggf. auch nach einer Trennung von Eheleuten entstehen, wenn diese bis zum Zeitpunkt ihrer Trennung zur Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt wurden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg stellte im Rahmen seines Beschlusses vom 19.12.2013 fest, dass getrennt lebende Ehegatten nur dann von einer bisher gemeinsamen Veranlagung zu einer getrennten Veranlagung bei der Steuererklärung wechseln dürfen, wenn die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegt (Az.: 9 UF 1634/13).


Im zu entscheidenden Fall beantragte die Ehefrau beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung. Anschließend beantragte ihr Ehemann beim Amtsgericht Ansbach, sie solle sowohl eine Kopie ihres Einkommenssteuerbescheides als auch ihrer Steuererklärung vorlegen. Daneben machte der Ehemann einen Schadensersatzanspruch in Höhe seiner Nachzahlungspflicht geltend.


Mit einem Beschluss (Az.: 4 F 487/13) erteilte das zuständige AG den Anträgen eine Absage. Nur für den Fall, dass für den Ehepartner keine Benachteiligung entsteht, existiere eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung. Somit ist eine Verpflichtungserklärung zu erstellen, die ein Fernhalten von etwaigen Nachteilen vom Zustimmungspflichtigen garantiert. Im hiesigen Fall hätte eine Zustimmungspflicht seitens der Ehefrau nur dann bestanden, wenn eine entsprechende Verpflichtungserklärung erbracht worden wäre.


Das OLG Nürnberg widersprach dem Beschluss teilweise. Mit Blick auf die zwischen Eheleuten bestehende Pflicht zur Loyalität, die vorschreibt, finanzielle Lasten des anderen zu mindern, existiere ggf. eben doch eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung. In vielen Ehen sei es so, dass der eine Ehepartner nach einer günstigeren Steuerklasse besteuert wird, sodass der andere Ehepartner einer höheren Steuerpflicht unterläge.


In der Zeit der Ehe wird kein Ausgleich zwischen den Ehepartnern vorgenommen. Dies erfolgt aufgrund der Idee, dass dieser finanzielle Vorteil schlussendlich beiden Ehepartnern zu Gute käme. Der Ehefrau stehe auch kein Freistellungsanspruch zu. Daher durfte die Ehefrau ihre Zustimmung nicht von der Existenz einer Verpflichtungserklärung abhängig machen. Die Nichtzustimmung stelle eine Pflichtverletzung dar, sodass sie ihrem Ehemann gegenüber schadensersatzpflichtig geworden sei. Den Antrag auf getrennte Veranlagung habe die Ehefrau nicht stellen dürfen, ohne es mit ihrem Ehemann abzusprechen, da sie in dem streitigen Veranlagungszeitraum noch zusammen lebten.


Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.


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Sunday, March 9, 2014

Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühr bei unbefugter Nutzung von Fotos – Urheberrecht

http://ift.tt/1azJsAq In der Nutzung von Fotos zu Werbezwecken ohne Zustimmung der abgebildeten Personen ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu sehen, was den Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr begründet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (Az.: 324 O 690/09) steht einem Hochzeitspaar ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Vorliegend hatte das Paar in dem beklagten Gastronomiebetrieb ihre Hochzeit gefeiert und während der Trauungszeremonie sowie der anschließenden Feier Fotos machen lassen. Im Anschluss an die Trauung verwendete die Beklagte, ohne Einverständnis der Kläger, Fotos der Hochzeit für Werbezwecke. Daraufhin verlangte das Hochzeitspaar die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.


Nach Ansicht des Gerichts habe das Gastronomieunternehmen durch die Veröffentlichung der Bilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Dies stelle grundsätzlich auch einen vermögenswerten Punkt dar, da allein die abgebildeten Personen über die kommerzielle Nutzung solcher Fotos entscheiden können. Im Normalfall fallen für Werbeaufnahmen Gebühren an, welche vorliegend auch von dem Ehepaar hätten verlangt werden dürfen. In welcher Höhe eine solche Gebühr angemessen ist, bestimme sich nach unterschiedlichen Faktoren.


So müsse bei der Bemessung der Vergütung die Art und Weise der Veröffentlichung sowie die Werbewirkung berücksichtigt werden. Nicht entscheidend sei die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft des Fotoverwenders. Vielmehr müsse die übliche Vergütung in solchen Fällen als Grundlage herangezogen werden. Allerdings kalkulierte das LG noch weitere Umstände mit ein. Denn vorliegend habe eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung vorgelegen. Die Hochzeit des Paares sei eine sehr private Angelegenheit und müsse daher bei der Berechnung der Vergütungshöhe miteinbezogen werden.


Bei der Verwendung von Fotos müssen diverse rechtliche Hürden beachtet werden. Neben dem Urheberrecht sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild einzuhalten. Insbesondere die Nutzung von Bildern zu Gewerbezwecken sollte nicht ohne vorherige Konsultation eines im Urheberrecht tätigen Anwalts vorgenommen werden. Bei Verletzung von Urheberrechten können teilweise hohe Schadensersatzforderungen entstehen.


Schon im Vorfeld sollte man daher mit Fotografen und abgebildeten Personen einen wirksamen Vertrag über die Verwendung von Fotos treffen. Bei der Gestaltung einer solchen Vereinbarung ist ebenfalls ein Rechtsanwalt behilflich.


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Infinus-Gruppe: Erneute Razzia und Insolvenzgefahr

http://ift.tt/Kw4quu Zu einer erneuten Razzia soll es laut übereinstimmenden Medienberichten bei einem Unternehmen der Infinus gekommen sein. Am 5. März soll die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) durchsucht worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Infinus-Gruppe geriet Ende 2013 in die Schlagzeilen. Nach einer groß angelegten Razzia kam es zu diversen Festnahmen. Im Raum steht der Betrugsvorwurf. Rund 25.000 Anleger sollen um ca. 400 Millionen Euro mittels eines ausgeklügelten Systems geprellt worden sein. In der Folge meldete eine ganze Reihe von Unternehmen, die zu der Dresdner Infinus-Gruppe gehören, Insolvenz an. Die meisten befinden sich noch im vorläufigen Insolvenzverfahren.


Nun soll es am 5. März zu einer weiteren Razzia gekommen sein. Diesmal sollen die Geschäftsräume der Infinus AG Finanzdienstleistungsaufsicht (FDI) mit Sitz in Freital von der Staatsanwaltschaft Dresden durchsucht worden sein. Dabei sollen Fahrzeuge und Geldmittel sichergestellt worden sein. Wie das Handelsblatt online berichtet, steht der Verdacht im Raum, dass die FDI Provisionen in Millionenhöhe aus kriminellen Geschäften anderer Infinus-Unternehmen kassiert hat. Die FDI wird der blauen Infinus zugerechnet und galt bisher noch als zahlungsfähig. Nun könne aber auch hier die Insolvenz drohen, berichtet das Handelsblatt weiter.


Die Lage um die Infinus-Gruppe spitzt sich weiter zu und die betroffenen Anleger müssen weiterhin um ihr investiertes Kapital bangen. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten kann. Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Es gilt zu prüfen, ob die Anlageberatung den hohen Maßstäben an eine anleger- und objektgerechte Beratung gerecht wurde. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß waren.


Schadensersatzansprüche können auch schon geltend gemacht werden, während sich die einzelnen Gesellschaften noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden.


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Thursday, March 6, 2014

In der Verwendung eines Ortszusatzes im Firmennamen liegt keine Irreführung – Handelsrecht

http://ift.tt/131pI5k Wird in die Handelsfirma einer GmbH & Co. KG ein Ortszusatz eingefügt, so ist hierin nicht zwingend eine Irreführung zu sehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigte sich in einem Urteil (Az.: 27 W 57/13) mit der Frage, ob und inwiefern die Aufnahme eines Ortszusatzes in den Namen einer GmbH & Co. KG eine Irreführung darstelle.

Vorausgegangen war die Zurückweisung der Anmeldung einer GmbH & Co. KG mit dem Zusatz „Osnabrück“ durch das Registergericht. Die Betreiber des Unternehmens legten gegen die Maßnahme des Registergerichts Beschwerde ein. Als Begründung führten sie an, dass der Unternehmenssitz zwar nicht direkt in der Stadt liege, aber in unmittelbarer Nähe. Zudem werde der Hauptteil der Tätigkeit in der genannten Stadt ausgeübt, weshalb auch ein wesentlicher Bezug hierzu bestehe.


Das OLG Hamm folgte in seiner Entscheidung dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Ob eine Irreführung vorliege, müsse nach dem Verständnis und der Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises beurteilt werden. Nach der Meinung der herrschenden Rechtsprechung gibt es unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung in der Ortsangabe einer Firmenbezeichnung mehrere Gründe. Neben dem reinen Hinweis auf den Sitz der Firma könne der Ortszusatz auch den Schwerpunkt der Tätigkeit oder die Herkunft der hergestellten und vertriebenen Produkte bezeichnen. Grundsätzlich müsse aber zwingend ein realer Bezug zu dem genannten Ort bestehen. Ausreichend in diesem Sinne sei aber auch die Angabe einer Großstadt, wenn sich das Unternehmen in deren engeren Wirtschaftsgebiet niedergelassen habe. Aus diesen Gründen sei die Ortsangabe im Firmennamen vorliegend nicht irreführend.


Im Handelsrecht werden die Beziehungen von Kaufleuten untereinander geregelt. Dieses Sonderprivatrecht der Kaufleute enthält Vorschriften über die rechtlichen Verhältnisse zwischen Geschäftspartnern, aber auch wettbewerbs- und gesellschaftsrechtliche Regelungen werden hier getroffen. Ebenso werden die diversen Pflichten, insbesondere die wichtigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, aufgezählt.


Bei Fragen oder Problemen im Handelsrecht sollten Betroffene die Hilfe eines im Handelsrecht tätigen Anwalts in Anspruch nehmen. Er kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen beratend zur Seite stehen und auch die Gestaltung von Verträgen übernehmen.


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Ordentliche Kündigung wegen Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers wirksam – Arbeitsrecht

http://ift.tt/Zf6c7l Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer sich zur Steigerung seines Einkommens einer rechtswidrigen Abrechnungsmethode bedient.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 Ca 1793 a/13; noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass rechtswidrige Maßnahmen von Arbeitnehmern, welche auf die Erhöhung des Nettoeinkommens abzielen, eine Kündigung begründen können. Die klagende Arbeitnehmerin soll ihre Arbeit zusätzlich über zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet und sich dann von diesen das Geld auszahlen lassen haben. Hierdurch habe sie ein weitaus höheres Nettoeinkommen erzielt. Vor Gericht führte die Klägerin aus, dass ihr diese Abrechnungsmethode vom zuständigen Betriebsleiter vorgeschlagen wurde.


Der Geschäftsführer der überregional tätigen Arbeitgeberin sprach gegenüber der Klägerin die Kündigung aus, als er von diesen Umständen erfuhr. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte nun vor dem ArbG Kiel keinen Erfolg. In der Begründung teilte das Gericht mit, dass die Klägerin ihrer Rücksichtnahmepflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe durch ihr Verhalten bewusst Gesetze umgangen und rein aus persönlichen finanziellen Motiven gehandelt. Auch wenn der Betriebsleiter als direkter Vorgesetzter von der Abrechnungspraxis gewusst habe, so müsse doch davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführung dieser nicht zugestimmt hätte.


In einem solchen Fall sei auch eine Abmahnung nicht notwendig. Selbst die langjährige Betriebszugehörigkeit und die Schwerbehinderung der Klägerin stehen einer Kündigung aufgrund der Schwere der Verfehlung nicht entgegen.


Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann es immer wieder zu rechtlichen Problemen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen. Insbesondere bei Kündigungen ergeben sich oft Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Kündigung und möglichen Abfindungsansprüchen. Betroffene sollten sich daher an einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden. Dieser kann zunächst unter Berücksichtigung der Begebenheiten des Einzelfalls die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.


Wegen der sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht ist oftmals unverzügliches Handeln geboten. Eine Kündigungsschutzklage muss beispielsweise drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll sich bereits im Arbeitsvertrag über die wichtigsten Punkte einig zu sein, damit es im Nachhinein nicht zu Schwierigkeiten kommt. Auch hier hilft ein Rechtsanwalt beim Aufsetzen eines wirksamen Vertrages.


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