Wednesday, November 20, 2013

Erforderliche Risikoaufklärung durch Architekten und Statiker – Baurecht

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Bei einem Bauvorhaben müssen die Auftraggeber von den Architekten und Statikern über die bestehenden Risiken und die notwendigen Baugrunduntersuchungen aufgeklärt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste in Rügen war. Sie wollte den dort errichteten Altbau sanieren. Ein entsprechender Bauvorbescheid wurde jedoch abgelehnt, da die Standsicherheit nicht gewährleistet war. Der Bescheid wurde jedoch letztlich mit der Auflage erlassen, eine Bodenuntersuchung am Standort des Altbaus durchzuführen. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten, eine Architektengesellschaft und einen Statiker, das Sanierungsvorhaben und die Bodenuntersuchung durchzuführen. Die Beklagte führte die Bodenuntersuchungen nicht durch. Nach ca. 1,5 Jahren brach ein Teil der Steilküste weg. Es erging gegenüber der Klägerin eine Nutzungsuntersagung bezüglich des sanierten Altbaus. Später erhielt sie eine Abrissverfügung.


Die Klägerin verlangte von der Beklagten sodann Schadensersatz. In der ersten Instanz verlor die Klägerin. Das Berufungsverfahren verlief zugunsten der Klägerin. Der BGH hob jedoch das seitens der Klägerin angefochtene Urteil auf und verwies die Klage zurück.


Das Gericht der Vorinstanz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Risiken für die Durchführung des besagten Sanierungsvorhabens entschieden hätte oder nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt, bevor sich das Risiko realisiert habe.


Mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: VII ZR 4/12) entschied der BGH, dass Architekten und Statiker gegenüber den Auftraggebern von Bauvorhaben eine Risikoaufklärung leisten müssen. Der BGH ist der Ansicht die Beklagten haben diese Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Untersuchungen nicht durchgeführt. Denn auch wenn die Klägerin die Tatsachen für die Gefährdung gekannt habe, könne dies nicht bedeuten, dass sie ihr in vollem Umfang bewusst waren. Allerdings ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffen würde. Vor Allem dann, wenn sie die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren, verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben trotzdem durchgeführt habe.


Einen Architekten treffen gegenüber seinem Auftraggeber zahlreiche Pflichten, beispielsweise fallen darunter gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn sowohl für technische Bereiche, als auch für offensichtliche Rechtsfragen. Ein Rechtsanwalt berät hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen.


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Das Inkassogeschäft durch Unternehmen – Forderungseinzug

http://www.grprainer.com/Forderungseinzug-Inkasso.html Als Inkassogeschäft bezeichnet man den Einzug von Forderungen durch ein Unternehmen für seine Kunden gegen deren Vertragspartner.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Rahmen des Inkassogeschäfts unterscheidet man üblicherweise zwei verschiedene Inkassogeschäfte. Es gibt zum Einen das sogenannte Inkasso von Zahlungspapieren (einfaches Inkasso) und zum Anderen das sogenannte Inkasso von Handelspapieren (Dokumenteninkasso). Das einfache Inkasso umfasst insbesondere Schecks oder Zahlungsquittungen, das Dokumenteninkasso vor allem Kaufpreisforderungen aus grenzüberschreitenden Lieferverträgen.


In der Praxis handelt es sich meistens um Dokumenteninkassoaufträge. Das Dokumenteninkasso wird dazu genutzt, die Erfüllung des Liefervertrages Zug-um-Zug sicherzustellen. Dies geschieht dadurch, dass dem Importeur die Inkassodokumente nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ausgehändigt werden. Es kann seitens des Importeurs auch ein auf ihn bezogener Wechsel akzeptiert werden (sog. Akzept). Dies steht einer Kaufpreiszahlung gleich. Es handelt sich bei diesem Wechsel um ein Wertpapier mit einer unbedingten Zahlungsanweisung des Ausstellers, also des Exporteurs, an den Bezogenen, d.h. den Importeur. Der Exporteur erlangt dadurch die Sicherheit, dass der Importeur tatsächlichen Zugriff auf die Ware erst nach der erfolgten Kaufpreiszahlung oder der Begründung des Wechsels erlangt.


Das Dokumenteninkasso beinhaltet jedoch in Bezug auf den Importeur auch Nachteile. So hat er vor der Erfüllung keinen Zugriff auf die Ware, d.h. er kann nicht beurteilen, ob sich diese in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.


Doch auch der Exporteur kann sich nicht sicher sein, dass der Kaufpreis gezahlt oder die Wechselverpflichtung nach dem Versand der Ware nicht erfüllt wird. Das heißt, dass ein Dokumenteninkasso insbesondere ein gewisses Vertrauen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Vertragstreue voraussetzt.


Auch ein qualifizierter Rechtsanwalt kann helfen, Forderungen durchzusetzen. Außerdem können unternehmensspezifische Systeme entwickelt werden, durch die Forderungsausfälle vermieden werden können. Sollte dennoch die Zahlung ausbleiben, können rechtliche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen, beispielsweise Zahlungsaufforderung, Mahnverfahren oder ein Streitverfahren. Ein rechtlich versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen die jeweiligen Erfolgsaussichten und empfiehlt die bestmögliche Strategie, um die Forderung durchzusetzen.


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Tuesday, November 19, 2013

Vega Schifffonds spüren Krise des Markts – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Die Erschütterungen auf dem Schifffahrtsmarkt haben nun auch die Vega Schifffonds erreicht. So sollen bereits mindestens drei Schifffonds der Reederei Insolvenz angemeldet haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bereits Anfang des Jahres mussten Anleger der Vega Schifffonds schlechte Nachrichten betreffend ihrer Investitionen aufnehmen. Das Amtsgericht Bremen hatte nämlich mit Beschluss im Frühjahr das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schifffonds MS Vega Dolomit und MS Vega Spinell eröffnet. Mehreren Meldungen zufolge ist nun auch der Schifffonds MS Vega Zirkon (Az.: 526 IN 13/13) von der Insolvenz betroffen. Während andere Schifffonds schon viel früher der Krise zum Opfer gefallen sind, sind nun auch die Fonds der Vega-Reederei in Schieflage geraten.


Viele Anleger bangen jetzt um das angelegte Geld und müssen sogar mit einem Totalverlust rechnen. Doch die Anleger sollten sich nicht zu früh mit dem enttäuschenden Ergebnis abfinden und sich rechtliche Hilfe suchen. Denn ein Rechtsanwalt kann den Sachverhalt genau untersuchen und dann etwaige Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.


Die Aussichten zumindest einen Teil des angelegten Kapitals nicht zu verlieren stehen gar nicht so schlecht. Oftmals kam es im Rahmen der Zeichnung von Schifffonds zu Fehlern bei der Beratung. So wurden die Fonds als optimale Altersvorsorge angepriesen, die sich vor allem durch eine starke Rendite und hohe Sicherheit auszeichnen. Dabei wurde häufig verschwiegen, dass es sich hierbei aber um eine unternehmerische Beteiligung handelte, aus der sich zwar einige Chancen für die Anleger ergeben, aber auch erhebliche Risiken. Letztendlich kann diese Beteiligung sogar zum Totalverlust des verwendeten Geldes führen. Der Aufklärungspflicht über diese Risiken kamen die Berater aber in vielen Fällen nicht nach.


Auch Informationen über geflossene Rückvergütungen, welche an die Bankberater für die Vermittlung fließen, wurden oftmals zurückgehalten. Diese Informationen sind aber wichtig, damit Anleger erkennen, ob die vermittelnde Bank möglicherweise hauptsächlich ihre eigenen Interessen verfolgt.


Hieraus kann sich für Anleger ein Schadensersatzanspruch ergeben. Die rechtliche Einschätzung kann ein im Kapitalmarkrecht versierter Anwalt vornehmen und im weiteren Verlauf beratend zur Seite stehen. Zu lange sollten betroffene Anleger nicht warten, da auch die Verjährung ihrer Ansprüche droht.


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Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Beiträge in deutschen Printmedien- Presserecht

http://www.grprainer.com/Presserecht.html Deutschen Printmedien wird vorgeschrieben, gesponserte Beiträge durch die Bezeichnung „Anzeige“ deutlich zu machen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Unionsrecht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: C-391/12) machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) deutlich, dass aufgrund fehlender unionsrechtlicher Vorschriften für den Bereich der Printmedien die einzelnen Mitgliedsstaaten Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht treffen können. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zugrunde, in welchem eine deutsche Zeitung ein Verbot der Veröffentlichung entgeltlicher Beiträge einer konkurrierenden Zeitung ohne die Kennzeichnung „Anzeige“ anstrebte. Die Beklagte soll wohl zwei Artikel veröffentlicht haben, die durch mehrere Unternehmen gesponsert wurden. Den Texten soll zwar ein „Sponsored by“ hinzugefügt worden sein, allerdings verlange das Landespressegesetz, dass derartige Beiträge mit dem Zusatz „Anzeige“ gekennzeichnet sind.


Daraufhin habe der Bundesgerichtshof (BGH) sich wohl an den EuGH gewandt, um durch diesen eine Überprüfung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung im Presse- und Mediengesetz mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durchführen zu lassen. In solch einem Fall, so die Richter des EuGH, finde die Richtlinie keine Anwendung, da hiermit nicht der Schutz des Mitbewerbers eines Presseverlegers, wenn dieser gesponserte Beiträge nicht mit dem Begriff „Anzeige“ kenntlich mache, bezweckt werde. Daher gäbe es keine Kollision des Unionsrechts und der nationalen Vorschrift.


Dem Urteil ist somit zu entnehmen, dass Mitgliedsstatten die Befugnis zu Teil wird, Regelungen bezüglich der Kennzeichnung gesponserter Texte zu treffen. Prinzipiell trifft Presseverleger in Deutschland auch zukünftig die Pflicht solche Artikel mit dem Zusatz „Anzeige“ zu versehen. Davon unberührt bleiben solche Veröffentlichungen, bei denen die Anordnung und Gestaltung zweifelsfrei erkennen lassen, dass es sich um eine Anzeige handelt.


Das Presserecht ist eine komplexe Materie und erhält durch verschiedene Gesetze, u.a. die Landespressegesetze und das Telemediengesetz, seinen rechtlichen Rahmen. Auch wenn das Grundgesetz die Pressefreiheit in Art. 5 GG schützt, können Rechte Dritter einer uneingeschränkten Berichterstattung entgegenstehen. Eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen sollte ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt vornehmen.


Er kann auch bei der Durchsetzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Bildrechten behilflich sein. Neben den einschlägigen nationalen Gesetzen müssen auch europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Ein Verstoß gegen ein geschütztes Rechtsgut kann weitreichende Folge haben und kann durch die Einholung rechtlichen Rats vermieden werden.


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Mittelstandsanleihen stellen sich als Risikogeschäft dar– Mittelstandsanleihen

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Oftmals stellen Mittelstandsanleihen, auch sogenannte Minibonds, ein verlockendes Angebot dar. Doch es ist Achtsamkeit geboten, denn für Anleger kann das Geschäft risikoreich sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mittelständische Unternehmen können nun seit circa drei Jahren über sogenannte Minibonds (Mittelstandsanleihen) zu neuem Geld gelangen– auch von Kleinanlegern.


Sowohl für die Unternehmen als auch für die Anleger scheint dies bei der ersten Betrachtung ein gutes Geschäft zu sein. Die Unternehmen sind durch die Mittelstandsanleihen nicht auf die Kredite von den Banken angewiesen. Potenzielle Anleger legen ihr Geld in den meisten Fällen zu einem hohen Zinssatz für eine festgelegte Laufzeit an. Doch nur auf den ersten Blick schein dieses Unterfangen für Anleger ein ertragsreiches Geschäft zu sein.


Problematisch ist, dass die Unternehmen die angelegten Gelder dazu benutzen, um alte Schulden abzubauen. Es ist eher selten der Fall, dass die Gelder in innovative Geschäftsfelder investiert werden. Die Folge daraus: Die Unternehmen sind nicht mehr in der Lage, die Zinsen auszuzahlen, an eine Rückzahlung der Anleihen ist gar nicht zu denken. Es folgt die Insolvenz.


Anscheinend sollen bislang sieben Unternehmen aus dem Segment der Minibonds einen Insolvenzantrag gestellt haben, so das Handelsblatt vom 11. September. Bislang waren aber wohl nur Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien betroffen. Ist die Insolvenz erst eingetreten, droht den Anleihe-Zeichnern der Totalverlust ihres Geldes.


Die Anleihe-Zeichner von mittelständischen Unternehmen sind aber nicht schutzlos gestellt. Sie haben die Möglichkeit, ihre Anlage von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt auf Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen. Denn möglicherweise war der Prospekt schon fehlerhaft oder es lag eine Falschberatung durch den Anlageberater vor, der die Anleger nicht auf die entsprechenden Risiken der Investition hingewiesen hat. Die Überprüfung auf Schadensersatzansprüche ist häufig erfolgversprechender als auf Gelder aus dem Insolvenzverfahren zu hoffen.


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Monday, November 18, 2013

Schiffsfonds: Experten sehen vorerst keine Erholung – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Anleger von Schiffsfonds dürfen offenbar weiterhin nicht mit einer schnellen Erholung des Marktes rechnen. Das wurde jetzt beim Schiffsfinanzierer-Kongress „Hansa-Forum“ deutlich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Handelsschifffahrt befindet sich seit langem in einer schweren Krise. Hauptursache dafür sind Überkapazitäten und sinkende Charterraten. Diese Krise hat sich negativ auf viele Schiffsfonds mit gravierenden Folgen für die Anleger ausgewirkt. Die prospektierten Erwartungen konnten oftmals nicht erfüllt werden, Ausschüttungen blieben aus oder die Schiffsfonds mussten sogar Insolvenz anmelden.


Die Experten beim 17. Schiffsfinanzierer-Kongress „Hansa-Forum“ in Hamburg sehen aktuell keine Trendwende. Im Gegenteil. Die erwartete Erholung der maritimen Wirtschaft verschoben sie sogar um ein Jahr auf 2015, berichtet das Handelsblatt am 18. November. Aber selbst wenn sich die Handelsschifffahrt 2015 tatsächlich erholen sollte, sind die Anleger von Schiffsfonds damit noch nicht aus der Bredouille. Denn viele in Fonds eingebrachte Schiffe drohen zu veralten und verlieren auf Grund geringer Frachtkapazitäten an Wettbewerbsfähigkeit. Große Schiffe mit hohen Transportkapazitäten verdrängen sie vom Markt. Die Folge könnten dann weitere Insolvenzen von Schiffsfonds sein. Den Anlegern droht dabei der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Schiffsfonds-Anleger müssen diese Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten. Sie haben auch die Möglichkeit, eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich prüfen zu lassen. Dazu sollten sie sich an einen versierten Rechtsanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Er kann ggfs. auch die weiteren Schritte einleiten.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel dann bestehen, wenn die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß ablief. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört es, dass der Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition umfassend aufgeklärt wird. Da bei Schiffsfonds das Risiko des Totalverlusts besteht, sind sie keineswegs als sichere Altersvorsorge geeignet. Darüber hinaus müssen die Anleger auch über die sog. Kick-Backs, Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält, informiert werden, da diese großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch die mangelhafte Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer der Einzelfall geprüft werden.


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Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass Lebensversicherer trotz gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen bei Kündigung keinen Anspruch auf Zahlung noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.09.2013 (Az.: 12 U 85/13) entschied das OLG, dass solche Vereinbarungen jedenfalls nichtig seien, wenn sie unmittelbar mit dem Versicherer abgeschlossen werden und der Versicherungsvertrag und die betreffende Kostenausgleichsvereinbarung daher eine wirtschaftliche Einhalt bilden. Insbesondere seien Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren und unter Umständen wegen Intransparenz und der Einstufung als überraschend unwirksam.


Vorliegend schloss die Beklagte mit einem Lebensversicherer einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Als die Versicherungsnehmerin beide Verträge widerrief und nicht mehr zahlte, verklagte der Lebensversicherer sie auf Zahlung noch offener Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Beklagte geht von einem wirksamen Widerruf der betreffenden Kostenausgleichsvereinbarung aus, welche sie im Übrigen wegen der Umgehung von Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezüglich des Verbots des Stornoabzugs bei Kündigung für den Versicherer für nichtig halte.


Das Landgericht (LG) hielt die Vereinbarung für wirksam und gab der Klage statt. Die Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG sah ebenfalls eine Umgehung der Vorschriften des VVG und hielt die betreffende Vereinbarung für nichtig.


Das OLG führte weiter aus, die Vereinbarungen seien ohnehin als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam. Das OLG sah die Intransparenz schon in der Gestaltung der betreffenden Vertragsunterlagen, da beim Kunden der Eindruck entsteht, dass die Verträge derart miteinander verbunden sind, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass seitens des Versicherers nur ein Betrag gefordert wurde, der sowohl die Abschluss- und Einrichtungskosten als auch den jeweiligen Versicherungsbetrag enthielt. Dem stehe es auch nicht entgegen, dass in den Bedingungen offengelegt wurde, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten über eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollten.


Auch seien die Klauseln überraschend. Ein Versicherungsnehmer rechnet laut OLG regelmäßig nicht damit, dass er nach der Kündigung weiterhin monatlich Beiträge für die bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen zahlen muss.


Bei Abschluss, Kündigung oder Änderung eines Lebensversicherungsvertrages kann es zu vielfältigen rechtlichen Fragestellungen und Problemen kommen. Ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt kann bei Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Versicherungsverträgen beraten und helfen, etwaige Ansprüche durchzusetzen.


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