Sunday, July 21, 2013

Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Wird ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt, so entfällt der Versicherungsschutz, auch wenn er bei richtiger Darstellung gegeben wäre.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.06.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten kein Versicherungsschutz zukomme, wenn er den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies gelte selbst dann, wenn der wahre Sachverhalt vom Versicherungsschutz umfasst gewesen wäre, so das OLG.


Vorliegend gab der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung an, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt, welche mit dieser Leine auch die Geschädigte umgerissen haben sollen, als sie wegen eines Rehes losgejagt wären. Dies gab er wohl auch noch in der Klage auf Deckungsschutz an. In der Anhörung vor dem Landgericht gab er dann jedoch zu, die Hunde schon vor der Treibjagd ohne Leinen an die Geschädigte übergeben und bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen zu sein. Das Landgericht hatte der Klage wohl stattgegeben, da diese Obliegenheitsverletzung, auch wenn sie vorsätzlich geschehen sein soll, sich nicht nachteilig auf die Belange der Versicherung auswirke.


Dagegen legte der Jagdhaftpflichtversicherer Berufung ein, woraufhin das OLG die Klage abwies. Es führte aus, eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung sei erfolgt, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Dies gelte auch, wenn es sich um eine folgenlose Obliegenheitsverletzung handeln sollte, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei und demgegenüber ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers bestünde. Insbesondere sei hier die unterschiedliche haftungsrechtliche Bewertung der Sachverhalte durchaus möglich.


Da der Kläger hier arglistig gehandelt habe, verdiene er auch nicht den mit der Belehrungspflicht einhergehenden Schutz, sodass insoweit unerheblich sei, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben, stattgefunden hat.

Jedenfalls liege hier eine arglistige Handlung vor, durch welche der Kläger letztlich den Versicherungsschutz verwirkt habe.


In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.


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Verweigerungsrecht des Betriebsrats zu nicht nur vorübergehender Entleihung

http://www.grprainer.com/Arbeitnehmerueberlassung.html Der Betriebsrat einer Entleiherfirma kann die nicht nur vorübergehende Entleihung eines Leihmitarbeiters verweigern.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 7 ABR 91/11), dass der Betriebsrat eines Entleiherunternehmens eine Zustimmung zur dauerhaften Entleihung eines Leiharbeitnehmers verweigern könne, da diese gegen das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verstoße. Vorliegend wurde auf Ausführungen bezüglich der zeitlichen Dauer von „vorübergehend“ wohl verzichtet, da eine zeitlich unbegrenzte Überlassung jedenfalls nicht nur vorübergehend sei.


Nach dem AÜG muss der Betriebsrat einer Entleiherfirma vor der Übernahme eines Leihmitarbeiters beteiligt werden. Der Betriebsrat kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Der Arbeitgeber kann dann einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht dahingehend stellen, dass dieses die Zustimmung gerichtlich ersetze, woraufhin das Gericht dann zu prüfen hat, ob die Verweigerung der Zustimmung rechtens war oder nicht.


Das BAG führte aus, die nicht nur vorübergehende Entleihung sei durch die BetrVG in Verbindung mit dem AÜG untersagt, durch welche vor allem die Leihmitarbeiter und die Belegschaft der Entleiherfirma vor einer Aufsplitterung geschützt werden sollen. Das BAG führte aus, es könnte ansonsten zu einer Stammbelegschaft und einer entliehenen Belegschaft im Entleiherbetrieb kommen, was verhindert werden solle. Darauf beruhe auch das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates.


Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im AÜG geregelt sind. So bedarf der Verleiher grundsätzlich der Erlaubnis nach dem AÜG, damit seine Arbeitnehmerüberlassung rechtens ist. Allerdings gibt es hierzu gesetzliche Ausnahmen.


Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich diesbezüglich bereits im Vorfeld zu informieren. Ein im Arbeitsrecht tätiger und versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein, maßgeschneiderte Arbeitsverträge zu erstellen, welche die individuellen Bedürfnisse des Entleihers berücksichtigen.


Außerdem ist es möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewisse Regelungen diesbezüglich zu treffen. Hier sind jedoch die strengen Vorschriften zur inhaltlichen Zulässigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, welche für einen Laien möglicherweise nicht leicht zu durchschauen sind. Auch hier kann ein im Arbeits- und Zivilrecht erfahrener Anwalt behilflich sein.


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Thursday, July 18, 2013

Investmentfonds: Fehlerhafte Anlageberatung

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Wird eine Investition in einen Investmentfonds empfohlen, welcher in erheblichem Umfang in offene Fonds investiert, kann dies unter Umständen eine fehlerhafte Anlageberatung darstellen, bspw. bei einer Aussetzung der Anteilsrücknahme.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Hamburg entschied mit Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 330 O 245/11), dass einem Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen können, wenn keine objektgerechte Beratung durch den Berater erfolgt sei und der Anleger im Rahmen der Empfehlung des betreffenden Investmentfonds nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass in offene Fonds investiert werde, welche die Rücknahme der Anteile ausgesetzt haben.


Es handele sich bei der Tatsache, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zeichnung des Investmentfonds, welcher in offene Fonds investiert, bestand um einen für die Wertentwicklung des Fonds relevanten Umstand, welcher auch für die Entscheidung des Anlegers bedeutsam sei. Es sei demnach eine Aufklärungspflicht des Beraters gegenüber dem Anleger dahingehend zu bejahen, dass dieser über die aktuellen Anlageergebnisse aufzuklären habe.


Oftmals ist schon das Anlageberatungsgespräch als erster Angriffspunkt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch, da teilweise keine anleger- und objektgerechte Beratung erfolgt, zu welcher die Anlageberater jedoch verpflichtet sind. Dabei ist eine Anlageberatung objektgerecht, wenn der Berater den potenziellen Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände informiert. Anlegergerecht ist sie, wenn der Anlageberater die Wünsche, Anlageziele und den Wissenstand seines Kunden bei der Empfehlung zu einer Anlage berücksichtigt.


Somit liegt häufig bereits eine falsche Anlageberatung vor, beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in offene Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.


Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.


Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten sich möglicherweise betroffene Anleger umgehend durch einen Anwalt beraten lassen.


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Mögliche Rechtsbehelfe bei fehlerhaften Aufsichtsratsbeschlüssen

http://www.grprainer.com/Aufsichtsrat.html Trotz fehlender gesetzlicher Regelungen kann gegen fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsrates vorgegangen und Klage eingereicht werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Aufsichtsrat fungiert innerhalb der Aktiengesellschaft (AG) als Kontrollorgan und überwacht die Geschäfte des Vorstandes. Doch auch die Beschlüsse des Aufsichtsrates unterliegen einer gewissen Kontrolle und können unter bestimmten Umständen unwirksam sein. Bei Aufsichtsratsbeschlüssen kommen zwei Mängel in Betracht. Ein Inhaltsmangel liegt vor, wenn der Beschluss inhaltlich gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Von einem Verfahrensmangel spricht man, wenn der Beschluss zwar inhaltlich unbedenklich ist, aber eine gesetzliche oder satzungsgemäße Verfahrensvorschrift verletzt wurde. Grundsätzlich sind zwar alle Aufsichtsratsbeschlüsse die an Inhalts- oder Verfahrensmängeln leiden nichtig, aber aufgrund der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr muss trotzdem eine Differenzierung nach der Schwere des Mangels erfolgen.


Liegt lediglich ein minderschwerer Mangel vor, muss die Einwendung gegen den Beschluss mit aller zumutbaren Beschleunigung erfolgen, ansonsten ist sie verwirkt. Anders verhält es sich bei schweren Mängeln. In diesem Fall kann die Nichtigkeit im Wege einer Feststellungsklage fristlos geltend gemacht werden. Die Klage kann sowohl von einem Aufsichtsratsmitglied, einem Vorstandsmitglied oder dem gesamten Vorstand eingereicht werden.


Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in der Satzung einer AG eine Klausel aufgenommen werden, welche die Frist zur Einreichung einer Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschlüsse eingrenzt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass hierdurch keine unangemessene Verkürzung erfolgen darf.


Die Organe von Aktiengesellschaften unterliegen vielen Aufgaben und Pflichten, die nicht alle abschließend geregelt sind. Auch die rechtlichen Folgen und die Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen Vorschriften sind oftmals nur von der Rechtsprechung entwickelt. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eventuelle Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollte schon frühzeitig mit Hilfe eines im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalts der rechtliche Rahmen abgesteckt werden.


Sowohl Anleger als auch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sollten sich bei rechtlichen Problemen und komplexen Sachverhalten an einen versierten Anwalt wenden. Bei Fragen zur Haftung, Anfechtung von Beschlüssen und der Durchsetzung von Ansprüchen kann er eine individuelle Prüfung vornehmen und die bestehenden Möglichkeiten aufzeigen. Dabei darf die Einhaltung von Fristen nicht außer Acht gelassen werden, da ansonsten Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.


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Bei der Entscheidung über eine Versetzung müssen alle Arbeitnehmer einbezogen werden

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Arbeitgeber dürfen bei der Auswahl von Beschäftigten im Rahmen einer Versetzung keine unbillige Eingrenzung vornehmen. So ist die reine Beschränkung auf ehemals befristet Beschäftigte unzulässig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Grundsätze billigen Ermessens müssen von Arbeitgebern auch bei dienstlichen Versetzung von Arbeitnehmern eingehalten werden. Dies entscheid das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 10 AZR 915/12). Die Klägerin war zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten angestellt. Nach der Entfristung zahlreicher Arbeitsverträge entschied die Arbeitgeberin einige der ehemals befristeten Arbeitnehmer, darunter auch die Klägerin, zu versetzen. In die Auswahl der in Frage kommenden Arbeitnehmer bezog die Beklagte aber lediglich die Arbeitnehmer ein, die vorher in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.


Dieses Vorgehen hielt die Klägerin für unzulässig und zog vor Gericht. Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Richter verdeutlichten, dass bei der Auswahl der Arbeitnehmer eine Beschränkung auf die entfristeten Beschäftigten unbillig sei und dies nicht den Grundsätzen billigen Ermessens entspreche. Eine Versetzung der Klägerin aus dienstlichen Gründen sei auf Grundlage des Tarifvertrages und des Arbeitsvertrages grundsätzlich möglich, hierbei müsse aber eine Abwägung zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die Beklagte habe jedoch nur einen kleinen Kreis der Arbeitnehmer für die Versetzung in Betracht gezogen und somit keine zulässige Auswahlentscheidung getroffen. Somit sei die Versetzung der Klägerin unwirksam. Auch die Begründung der Beklagten, dass die Auswahl dem Betriebsfrieden gedient habe, lasse kein anderes Urteil zu.


Fühlen sich Arbeitnehmer durch das Vorgehen ihres Arbeitgebers benachteiligt und lässt sich eine Versetzung mit den persönlichen Lebensumständen nicht vereinbaren, sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Arbeitgeber müssen bei Entscheidungen über Kündigungen, Versetzungen und Tarifänderungen zahlreiche Vorschriften beachten. Gerade deshalb sollten Erklärungen des Arbeitgebers nicht einfach so hingenommen werden, sondern von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.


Die kurzen Fristen im Arbeitsrecht machen ein unverzügliches Handeln der beteiligten Parteien zwingend notwendig. Es ist ratsam sich schnell rechtlichen Beistand einzuholen, der umfassend berät und die bestehenden Ansprüche geltend macht.


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Wednesday, July 17, 2013

Bewertung von Risikoaufklärung durch Architekten und Statiker

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Bestehen Risiken bei einem Bauvorhaben, so sollen Architekten und Statiker die Pflicht haben, den Auftraggeber darüber zu unterrichten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: VII ZR 4/12), indem die Klägerin Schadensersatz von dem beteiligten Architekten und Statiker verlangte. Der Klägerin gehört ein Grundstück an der Steilküste in Rügen auf dem ein Altbau errichtet wurde. Diesen wollte sie sanieren lassen und beantragte einen Bauvorbescheid. Der Bauvorbescheid wurde jedoch abgelehnt, weil die Standsicherheit nicht sichergestellt sei. Unter der Auflage, eine Bodenuntersuchung am Standort durchzuführen, wurde die benötigte Baugenehmigung dann erteilt. Mit dem Sanierungsvorhaben des Altbaus wurden eine Architektengesellschaft und ein Statiker beauftragt. Die notwendige Bodenuntersuchung wurde von diesen nicht durchgeführt. Nach ca. 1,5 Jahren brach ein Teil der Steilküste weg. Daraufhin ergingen zunächst eine Nutzungsuntersagung bezüglich des sanierten Altbaus und später eine Abrissverfügung.


Vor dem Landgericht machte die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend, welche jedoch abgewiesen wurden. Der BGH hob im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts auf und verwies zurück. Die Richter des Landgerichts müssen sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für die Durchführung des Sanierungsvorhabens entschieden hätte. Dabei muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, als sich das entsprechende Risiko noch nicht realisiert hatte.


In seiner Begründung führte BGH an, dass die Beklagten ihre Pflichten bezüglich der Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin verletzt haben, indem sie die notwendigen Baugrunduntersuchungen nicht durchgeführt haben. Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Umstände gekannt habe, die zu einer Gefährdung führen können, lasse sich nicht ableiten, dass ihr diese auch vollumfänglich bewusst waren.


Der Klägerin müsse aber eventuell ein Mitverschulden angerechnet werden, wenn sie der Pflicht sich selbst vor Schäden zu bewahren nicht nachgekommen ist. Eine solche Pflichtverletzung liege vor, wenn sie in Kenntnis der Umstände in der Planung und Statik die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben durchgeführt habe.


Architekten haben gegenüber ihren Auftraggebern gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Dabei beschränken sich die Beratungspflichten nicht nur auf den technischen Bereich, sondern umfassen auch offensichtliche Rechtsfragen. Architekten sollten sich von einem versierten Rechtsanwalt beraten lassen, um Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.


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Möglichkeit der Einbehaltung von Leasingraten

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Möchte ein Leasingnehmer die Ratenzahlung vorläufig einstellen, bedarf es neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag auch der Geltendmachung des Anspruchs auf Kaufpreisrückzahlung gegen den Lieferanten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 16.06.2010 (Az.: VIII ZR 317/09) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern. Der Leasingnehmer soll nur dann zur Einstellung der Leasingraten berechtigt sein, wenn er den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Lieferanten auch gerichtlich geltend mache. Akzeptiere der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht, müsse dieser gerichtlich geklärt werden und stehe erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest.


In der Regel zeichne der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig frei und trete dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Deshalb sei es Sache des Leasingnehmers, den Prozess mit dem Lieferant zu führen. Ein Recht zur vorläufigen Einbehaltung der Leasingraten, könne sich – wenn der Lieferant den Rücktritt des Leasingnehmers nicht akzeptiert – nur dann ergeben, wenn der Leasingnehmer seinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung klageweise geltend macht.


Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.


Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.


Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.


Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.


Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines Ihnen angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen.


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