Friday, December 12, 2014

Golden Gate GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren – Anleger müssen mit Verlusten rechnen

http://ift.tt/19MkF0T Das vorläufige Insolvenzverfahren über die Golden Gate GmbH wurde am AG München inzwischen eröffnet. Die Anleihe-Gläubiger müssen nach wie vor um ihr Geld fürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht München hat inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Golden Gate GmbH eröffnet (Az.: 1503 IN 3140/14). Die Anleihe-Gläubiger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen. Nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters können sie nach derzeitigem Stand mit einer Rückzahlung zwischen 53 und 78 Prozent ihrer Forderungen rechnen. Sie könnten also knapp die Hälfte ihres investierten Geldes verlieren.


Nachdem die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, soll eine zweite Versammlung am 12. Januar 2015 für mehr Klarheit sorgen. Dabei geht es u.a. auch um die Veräußerung der Immobilien. Der vorläufige Insolvenzverwalter möchte eine Zwangsversteigerung vermeiden, um nach Möglichkeit einen höheren Kaufpreis zu erzielen.


Die Golden Gate GmbH hatte 2011 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. begeben. Das Geld hätte eigentlich im Oktober 2014 zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Doch darauf warteten die Anleger vergeblich. Stattdessen stellte das Unternehmen Insolvenzantrag. Da auch noch nicht abzusehen ist, wie hoch die Verluste für die Anleger tatsächlich ausfallen werden, sollten diese Maßnahmen ergreifen, um ihren Schaden zu minimieren. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie im weiteren Verfahren begleiten und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Prospektfehler vorliegen. Sind die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig, falsch oder irreführend kann Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


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Wednesday, December 10, 2014

MBB Clean Energy: Anleger bleiben im Unklaren – Ansprüche auf Schadensersatz

http://ift.tt/19MkF0T Immer noch ist unklar, wie es für die Anleger der MBB Clean Energy Anleihe weitergeht. Um Verlusten vorzubeugen, können die Anleger anwaltlichen Rat einholen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Irritationen hat die Mittelstandsanleihe der MBB Clean Energy AG (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) in den vergangenen Monaten reichlich gesorgt. Die im Mai fällige Zinszahlung fiel aus, die Globalurkunde wurde für ungültig erklärt und auch die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen wegen Betrugsverdachts aufgenommen.


Das Unternehmen teilte zwischenzeitlich lediglich mit, dass nötige Reparaturmaßnahmen an der Globalurkunde vorgenommen würden und die Anleihebedingungen im Wesentlichen erhalten blieben. Welche Bedingungen für das Unternehmen wesentlich sind, bleibt unklar. Für die Anleger dürfte unter anderem der Zinskupon von 6,25 Prozent p.a. oder die Laufzeit zu den wesentlichen Bedingungen gehören. Ob hier Änderungen vorgenommen werden sollen, ist nach derzeitigem Stand nicht bekannt.


Für die Anleihe-Zeichner ist die Situation nach wie vor nur schwer durchschaubar. Da ihnen aber auch finanzielle Verluste drohen könnten, können sie sich vorsorglich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die Lage einschätzen kann und ggfs. die notwendigen rechtlichen Schritte einleitet. Dabei sollten auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen verloren werden. Außerdem stellt sich die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, wenn die Globalurkunde ungültig ist. Möglicherweise kann das Geschäft auch komplett rückabgewickelt werden.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einem ordnungsgemäßen Beratungsgespräch gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Darüber hinaus können die Prospektangaben überprüft werden. Denn die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können ausreichen, um dem Anleger ein falsches Bild von der Kaptalanlage zu vermitteln. Bei Prospektfehlern kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Schritte in Betracht.


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EuGH: Erbschaftsteuer in Spanien diskriminierend – Rückforderung der Erbschaftssteuer möglich

http://ift.tt/NWrmVc Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass das spanische Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht dauerhaft in Spanien lebende Ausländer unrechtmäßig benachteiligt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte am 3. September 2014 fest (C-127/12), dass das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht dauerhaft in Spanien wohnende Ausländer unangemessen benachteiligt und gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit verstößt. Hintergrund ist, dass den dauerhaft in Spanien lebenden Erben (Residenten) von den autonomen Gemeinschaften erhebliche Steuerermäßigungen eingeräumt werden können. Diese Sonderreglungen gelten allerdings nicht für Erben, die nicht dauerhaft in Spanien wohnen. Dies sei eine klare Benachteiligung, urteilte der EuGH.


Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH kann nun für viele Erben interessant werden, die zum Beispiel Immobilien in Spanien geerbt haben, aber nicht dauerhaft dort leben und dementsprechend auch nicht von den Vergünstigungen profitieren konnten. Denn sie haben nun die Möglichkeit, sich einen großen Teil der gezahlten Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer vom spanischen Staat zurückzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die Steuervergünstigungen in den unterschiedlichen Regionen stark variieren.


Die spanische Regierung hat inzwischen auf das EuGH-Urteil reagiert und festgelegt, dass die Steuervergünstigungen ab dem 1. Januar 2015 auch für nicht in Spanien residente Erben, die aber innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen leben, gelten sollen. Das sollte bei künftigen Erbschaften nach Möglichkeit berücksichtigt werden.


Bei zurückliegenden Erbschaften kann ggfs. ein großer Teil der gezahlten Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückverlangt werden. Dabei müssen aber Verjährungsfristen beachtet werden. Die Verjährung beträgt in der Regel vier Jahre nach Zahlung der Steuern. Möglicherweise kann aber auch in älteren Fällen die Erbschaftssteuer zurückverlangt werden. Zur Durchsetzung der Ansprüche können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden. Diese können die Ansprüche prüfen und die notwendigen Schritte einleiten. Bei der in Spanien in der Regel sehr hohen Erbschaftssteuer kann sich die Überprüfung der Ansprüche durchaus lohnen.


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HCI Renditefonds Premium II: Verjährung der Schadensersatzansprüche

http://ift.tt/12AIJk2 Durch den Insolvenzantrag für die Gesellschaft der MS Hanna ist die Lage für den HCI Renditefonds Premium II nicht einfacher geworden. Schadensersatzansprüche könnten demnächst verjähren.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds investierte der HCI Renditefonds Premium II in die Schiffe MS Hanna, MS JPO Aquarius und MS Cielo di Parigi. Durch den Insolvenzantrag für die Gesellschaft der MS Hanna ist die wirtschaftliche Situation für den Schiffs-Dachfonds nicht einfacher geworden. Bereits im Jahr 2010 musste ein Sanierungskonzept aufgestellt werden. Den Anlegern könnten finanzielle Verluste drohen.


Da der HCI Renditefonds Premium II bereits 2003 aufgelegt wurde, könnten mögliche Ansprüche auf Schadensersatz möglicherweise schon bald verjähren oder bereits verjährt sein. Daher sollten betroffene Anleger, die ihre Forderungen noch geltend machen wollen, umgehend handeln. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche überprüfen und ggfs. die nötigen Schritte und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann.


Ansprüche auf Schadensersatz können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Hinzu kommt, dass eine Kapitalanlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Heißt: Sicherheitsorientierten Anlegern dürfen keine hoch spekulativen und riskante Geldanlagen vermittelt werden.


Genau das sind aber Schiffsfonds. Sie sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt und stark von der globalen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig. So gerieten auch etliche Schiffsfonds nach der Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Hinzu kamen aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten, so dass am Ende viele Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten. Für die Anleger bedeutete das oft genug den Totalverlust ihres investierten Geldes.


Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß aber auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Bank nicht ordnungsgemäß über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt hat.


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New Capital Invest: Drei NCI-Fonds insolvent – Ansprüche auf Schadensersatz

http://ift.tt/QTwOKT Seit Oktober müssen einige Anleger, die in New Capital Invest (NCI) Fonds investiert haben, mehr denn je um ihr Geld fürchten. Für drei Fondsgesellschaften wurde Insolvenzantrag gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Anleger einiger NCI-Fonds schon seit längerer Zeit vergeblich auf ihre Ausschüttungen warteten, erhielten sie im Oktober traurige Gewissheit. Gleich für drei Fondsgesellschaften wurde Insolvenzantrag gestellt. Betroffen sind die Fonds NCI New Capital Invest USA 11, NCI New Capital Invest USA 16 und NCI New Capital Invest USA 19.


Die Insolvenzanträge waren der vorläufige Tiefpunkt einer für die Anleger besorgniserregenden Entwicklung. Nachdem ihre Ausschüttungen ausgeblieben waren, hieß es zunächst, dass die Anlegergelder in dubiosen Kanälen versickert seien. Doch die anschließende Suche nach dem Geld verlief erfolglos. Die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Schließlich folgten die Insolvenzanträge für die drei Fondsgesellschaften. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.


Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kaptalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospekthaftung entstanden sein.


Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ebenso müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage, ihren Chancen und ihren Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können für ein verzerrtes Bild sorgen und der Anleger beteiligt sich ggfs. dadurch unter falschen Voraussetzungen.


Vertrieben wurden die Fonds u.a. durch dima24. Die Vertriebsplattform gehörte bis vor einigen Wochen noch zum Firmengeflecht von Malte Hartwieg, dem auch das Emissionshaus New Capital Invest gehört. Auch über diese personelle Verstrickung hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen, da sie möglicherweise zu Interessenskonflikten führen kann.


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Monday, December 8, 2014

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau

http://ift.tt/19NYqWI Schon mehr als 35.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in diesem Jahr bei den Behörden eingegangen. Das geht aus einer Umfrage der „Welt am Sonntag“ hervor.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit bewegt sich die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auf absolutem Rekordniveau. Im vergangenen Jahr hatten „nur“ etwa 24.000 Steuersünder zum Mittel der Selbstanzeige gegriffen. Auch das bedeutete schon einen Rekord. Experten erwarten für die restlichen Tage 2014 noch einmal einen Anstieg bei den Selbstanzeigen, ehe die Regeln ab 2015 verschärft werden.


Die meisten Selbstanzeigen wurden demnach in Nordrhein-Westfalen gezählt. Dahinter folgt Baden-Württemberg. Nach Medienberichten erwarten die Landesfinanzminister, dass die Zahl der Selbstanzeigen bis zum Jahresende noch auf 40.000 steigen könnte. Grund: Ab dem 1. Januar 2015 sollen die strengeren Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember einen entsprechenden Gesetzesentwurf.


Damit wird die Zeit für Steuersünder, die mit der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige jetzt nicht als „Schnellschuss“ im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Ratsamer ist es daher, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie wirkt.


Auch 2015 ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich. Aber: Sie wird teurer und auch komplizierter. Denn dann bleiben nur noch Steuerhinterziehungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge fällig. Außerdem ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von derzeit fünf auf dann zehn Jahre verdoppelt. Dadurch wird es erheblich schwieriger eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit bleiben aber Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


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Steuerhinterziehung: Bundestag beschließt Verschärfung der Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Der Deutsche Bundestag gab am 4. Dezember grünes Licht für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft treten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuersünder müssen sich darauf einstellen, dass ab 2015 strengere Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember den entsprechenden Gesetzesentwurf. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird das Gesetz voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft treten. Die nächste Sitzung der Länderkammer ist am 19. Dezember.


Die wesentlichen Punkte des Gesetzes sind, dass die Grenze, bei der die Steuerhinterziehung ohne einen Strafzuschlag bleibt, von derzeit 50.000 Euro auf 25.000 Euro sinkt. Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern diesen Betrag werden entsprechende Strafzuschläge fällig. Bei Beträgen zwischen 25.000 und 100.000 Euro wird ein Strafzuschlag von zehn Prozent erhoben, wurden bis zu einer Million Euro Steuern hinterzogen, beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und bei noch höheren Hinterziehungsbeträgen gilt ein Strafzuschlag von 20 Prozent. Bisher wurde ein pauschaler Strafzuschlag von fünf Prozent bei Beträgen von mehr als 50.000 Euro erhoben. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern samt Zinsen und Strafzuschlag innerhalb einer relativ kurzen Frist beglichen werden.


Darüber hinaus müssen demnächst die Steuerangaben der vergangenen zehn Jahre und nicht mehr nur der vergangenen fünf Jahre offen gelegt werden. Bisher war dies nur bei Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nötig.


Die Selbstanzeige wird durch die geplanten Verschärfungen für den Steuersünder nicht nur deutlich teurer, sondern auch schwieriger. Denn nach wie vor muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und auch vollständig sein. Trotz der Änderungen bleibt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung aber auch 2015 nach wie vor möglich und auch machbar.


Damit die Selbstanzeige vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen kann, muss sie fehlerfrei sein. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und eine entsprechend wirksame Selbstanzeige verfassen.


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