Monday, November 4, 2013

Sammelauskunftsersuchen trotz privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung – Steuerstrafrecht

http://www.grprainer.com/Steuerstrafrecht.html Besteht eine privatrechtliche Vereinbarung zur Geheimhaltung steuerlicher Daten, so muss dem Auskunftsbegehren der Finanzämter trotzdem nachgekommen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So lautete das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Fall (Az.: II R 15/12). Demnach stehe einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung nicht entgegen. Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Internetplattform über die Nutzer Verkäufe abwickeln können. Das Finanzamt verlangte vom Betreiber der Plattform Auskunft über diejenigen Nutzer die umsatzsteuerpflichtig sind.


Denn ab einem Verkaufserlös von 17.500 Euro pro Jahr wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Das Finanzamt wandte sich an eine deutsche Schwestergesellschaft des in Luxemburg ansässigen Betreibers und wollte von ihr Nutzerdaten haben. Die Schwestergesellschaft, welche die Plattform selbst nicht mehr betreibt, sondern nur Datenverarbeitungsleistungen erbrachte, hatte mit dem luxemburgischen Unternehmen eine Vereinbarung getroffen, wonach keine Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.


Nun ging die deutsche Firma gegen den Ersuch des Finanzamtes gerichtlich vor und stütze sich auf eben jene vertragliche Regelung. Sie sei nicht berechtigt die angefragten Informationen zu beschaffen und zudem auch nicht in der Lage auf die Daten zuzugreifen, da der Server im Ausland liege. Auch die Einholung der Zustimmung des Unternehmens in Luxemburg sei nicht möglich. Das Finanzgericht folgte dieser Meinung und gab der Klage statt. Als Begründung wurde die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung angeführt.


Anders sah es der BFH, der deutlich machte, dass die Vorinstanz nicht ausreichend auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung eingegangen sei. Eine privatrechtliche Vereinbarung, welche eine Geheimhaltungspflicht zum Inhalt hat, stehe dem Auskunftsbegehren mit öffentlich-rechtlicher Natur nicht entgegen. Einzig wenn es tatsächlich nicht möglich ist auf die Daten zuzugreifen, müsse das Ersuchen des Finanzamtes zurückgewiesen werden.


Rechtliche Probleme können sich im Steuerrecht in vielerlei Hinsicht ergeben. Gerade Laien können die komplexe Materie oft nicht richtig durchschauen. Dabei können sich bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften große Nachteile ergeben. Bei Zweifeln oder Fragen ist die Hilfe eines im Steuerrecht tätigen Anwalts ratsam. Er prüft einzelfallbezogen den Sachverhalt und berät umfassend über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.


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Anleger des SEB Immoinvest sollten nicht voreilig handeln – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/SEB-Immoinvest.html Im Rahmen der Liquidation des offenen Immobilienfonds „SEB Immoinvest“ erfolgte eine Ausschüttung, die bei den betroffenen Anlegern nicht unbedingt für Freude gesorgt haben soll.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Sommer 2012 sind bereits Ausschüttungen an die Anleger geflossen. Nun sollen die Anleger jedoch enttäuscht worden sein, da die neuste Ausschüttung sehr niedrig gewesen sein soll. Der „SEB Immoinvest“ wird bereits seit Mai 2012 liquidiert. Die Schließung des Fonds ist schon zwei Jahre zuvor erfolgt.


Bislang ist die weitere Entwicklung des Fonds nicht klar auszumachen. Die endgültige Abwicklung soll wohl bis zum 30.04.2017 durchgeführt werden. Eigentlich sollten währenddessen Ausschüttungen an die Anleger erfolgen, doch stattdessen sollen Anleger des Fonds „SEB ImmoInvest“ nun vermehrt Kaufangebote per Post für ihre Anteile erhalten. Angeboten wurde bei Zustandekommen der Vereinbarung ein Preis in Höhe von 26,00 Euro pro Anteil.


Doch Anleger sollten sich solche eine Angebotsannahme gut überlegen, denn ihnen könnten möglicherweise noch weitere Ansprüche zustehen. Ein solches Angebot sollte also nicht bedenkenlos angenommen werden. Es könnten sich nämlich Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung ergeben. Entscheidend ist, dass Anleger überprüfen lassen, ob sie solche Schadensersatzansprüche durch die Annahme eines Kaufangebotes eventuell verlieren könnten.


Betroffenen Anleger ist indes zu raten, einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Banken oder Vermittler des SEB Immoinvest sollen den Fonds teilweise als äußerst sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit des Kapitals gegenüber den Anlegern vorgestellt haben. Unter Umständen kann hierin eine Falschberatung des Beraters gesehen werden. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche der Anleger begründen.


Oftmals haben Banken in den Beratungsgesprächen nicht über die ihnen zufließenden Rückvergütungen (sog. „Kick-Backs“) aufgeklärt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sein können. Sollten Rückvergütungen und Provisionszahlungen den Anlegern nicht offen gelegt worden sein, kann in diesem Verschweigen ein weiterer Ansatzpunkt für eine Schadenersatzhaftung der Bank liegen.


Betroffene Anleger, denen die Risiken ihrer Fondsbeteiligung nicht richtig dargestellt worden sind und sich darüber hinaus schlecht beraten fühlen, sollten einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein Rechtsanwalt kann ihre Anlage umfassend prüfen und mögliche Ansprüche für Sie durchsetzen.


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Unbekannte Forderungen bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgeschlossen – Insolvenzrecht

http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html Die Geltendmachung von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes nicht angemeldet waren, soll noch möglich sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit einem Urteil (Az.: 6 AZR 907/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu der Frage Stellung genommen, ob Forderungen von „Nachzüglern“ dann ausgeschlossen sein sollen, wenn sie bei der Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht noch nicht angemeldet waren. Das BAG hatte einen Fall zu beurteilen, in dem im Jahre 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und im gleichen Jahr wieder aufgehoben wurde. Der Kläger war von 2007 bis 2008 bei der Beklagten als Leiharbeiter beschäftigt. Er reichte 2011 Klage auf höhere Vergütung ein.


Nach der Auffassung des BAG sollen auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren, noch geltend gemacht werden können.


Aus der Insolvenzordnung gehe insbesondere nicht hervor, dass nicht angemeldete Ansprüche nach der Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von „Nachzüglern“ sollen also grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein. Gläubiger sollen jedoch, damit sie ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, diese vorher rechtskräftig feststellen lassen.


Im zu beurteilenden Fall soll jedoch eine rechtskräftige Feststellung der Forderung des Klägers nicht erfolgt sein, sodass das BAG, wie bereits auch die Vorinstanzen, die Klage abwies.


Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Für betroffene Unternehmen kann eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz oft die letzte Rettung sein. Deshalb sollten sich sowohl Gläubiger als auch Schuldner frühzeitig Hilfe bei einem im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft insbesondere auch bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.


Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Forderungen fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.


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Friday, November 1, 2013

Pflicht des Leasinggebers zum Schadensersatz bei fehlender Aufklärung über Rügeobliegenheit – Leasingrecht

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Ein Leasinggeber macht sich gegenüber einem Leasingnehmer unter Umständen dann schadensersatzpflichtig, wenn er diesen bei abgetretenen Mängelgewähransprüchen nicht auf die Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten hinweist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass ein Leasinggeber sich gegenüber einem Leasingnehmer unter Umständen dann schadensersatzpflichtig machen soll, wenn er diesen bei abgetretenen Mängelgewähransprüchen nicht auf die Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten hingewiesen habe. Für den Fall, dass in Leasingverträgen, die für den Leasingnehmer kein Handelsgeschäft sind, die mietvertragliche Haftung des Leasinggebers ausgeschlossen und der Leasingnehmer auf die Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen gegen den Lieferanten verwiesen werde, habe der Leasinggeber dafür Sorge tragen, dass die Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen werde. Ansonsten müsse er den Leasingnehmer zumindest wirksam über die Rügeobliegenheit unterrichten.


Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird das Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung.


Neben der Nähe zum Mietrecht, unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag insbesondere dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.


Bei der Übertragung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere auch die Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten zu berücksichtigen.


Aufgrund der vielen Vorteile die das Leasing aber mit sich bringt (z.B. Schonung der eigenen Liquidität) und der Tatsache, dass es für zahlreiche Wirtschaftsgüter in unterschiedlichsten Ausprägungen (z.B. Finanzierungsleasing) in Betracht kommt, handelt es sich um eine Vertragsform, die sich im Aufwind befindet.


Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft dabei, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass diese einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.


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Fristablauf bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Banken sollen möglicherweise nur noch bis Jahresende für die Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds haften.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach Auffassung verschiedener Gerichte, sollen Anleger spätestens Anfang 2010 gewusst haben, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden könne. Dies hat besondere Bedeutung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Somit sollen Anleger, die ihr Kapital in offene Immobilienfonds angelegt haben, möglicherweise nur noch bis Ende des Jahres Zeit haben ihre Bank zu verklagen.


Der gewählte Zeitpunkt Anfang 2010 soll dabei mit der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums einhergehen, in der die Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds vom Bundesfinanzministerium auf zwei Jahre festgeschrieben wurde. Vor diesem Zeitpunkt konnten Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds börsentäglich zurückgeben, sodass sie von Problemen der offenen Immobilienfonds vor diesem Zeitpunkt nicht ausgehen mussten. Aufgrund der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums soll es allerdings zu massiven Mittelabflüssen gekommen sein, weil Großanleger ihr Kapital aus den offenen Immobilienfonds abgezogen haben sollen. Dies soll zu zahlreichen Schließungen der Portfolios aufgrund von Liquiditätsengpässen geführt haben.


Der Anlageberater ist der erste Angriffspunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds. Denn die Qualität der Anlageberater lässt oft zu wünschen übrig. Dabei müssen Anlageberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.


Viele Kapitalanlagen halten nicht, was den Anlegern versprochen wurde. Wenn Anleger wissen wollen, ob diese einen Verlust klaglos hinnehmen müssen, sollten Anleger sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen.


Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Anlageberater möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert dieser Schadensersatz.


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Verschwiegenheitspflicht trifft Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Bei der Beurteilung der Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers muss zwingend auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers eingegangen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte einen Fall (Az.: 2 Sa 386/12) zu entscheiden, indem es um die Pflicht einer Arbeitnehmerin ging, über betriebsinterne Vorgänge zu schweigen. Die Klägerin, Herausgeberin einer Zeitung und Arbeitgeberin der Beklagten, verpflichtete ihre Angestellten durch eine Regelung im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit in Bezug auf betriebsinterne Vorgänge. In einem Internetbeitrag soll die Beklagte über die Einflussnahme der Geschäftsführung der Herausgeberin berichtet haben. Als Folge forderte die Klägerin die angestellte Redakteurin auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung verpflichtete sich die Beklagte weitere Veröffentlichungen mit dergleichen Inhalt zu unterlassen.


Obgleich sie der Unterlassungserklärung zustimmte, verfasste sie einen weiteren Beitrag im Internet. Da aus Sicht der Klägerin in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung lag, verlangte sie die Zahlung der Vertragsstrafe und legte Klage ein. Vor dem Arbeitsgericht Trier hatte sie mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Es liege, nach Meinung der Richter, keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vor. Hiervon seien nämlich grundsätzlich nur geheimhaltungsbedürftige Vorgänge betroffen und nicht jegliche betriebliche Angelegenheiten. Lediglich wenn die Klägerin ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung aufgezeigt hätte, hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt.


Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom LAG ebenfalls abgewiesen. Wie schon das Arbeitsgericht ausführte, sei das betriebliche Interesse an der Geheimhaltung maßgeblich. Da es vorliegend hieran fehlte, müsse auch nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung wegen übermäßiger Vertragsbindung als Einzelabrede nichtig oder die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei. Berücksichtigt werden müsse auch die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Beklagten.


Rechtliche Fragen und Probleme treten immer wieder während eines Arbeitsverhältnisses auf. Die unterschiedlichen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Die Gestaltung des Arbeitsvertrages, Abmahnungen und Kündigungen halten einige rechtliche Hürden bereit. Betroffene sollten sich an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalts wenden. Er prüft einzelfallbezogen die Ansprüche und kann auch bei der Durchsetzung dieser helfen.


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Thursday, October 31, 2013

Emissionshaus Wölbern Invest offenbar insolvent – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Das Emissionshaus Wölbern Invest hat offenbar Insolvenz angemeldet. Welche Auswirkungen das auf die Anleger der Wölbern-Fonds haben wird, scheint noch unklar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Etliche Anleger haben in die Wölbern-Fonds, zum großen Teil geschlossene Immobilienfonds, investiert. Allerdings geriet das Emissionshaus Wölbern Invest in der Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen: Von dem Verdacht der Untreue im großen Stil war die Rede. Dies gipfelte schließlich in einer groß angelegten Razzia und der Verhaftung des Firmen-Chefs wegen des Verdachts der Untreue in mehr als 300 Fällen. Vor wenigen Tagen meldete dann die Tochtergesellschaft Wölbern Fondsmanagement GmbH Insolvenz an. Nun folgte nach übereinstimmenden Medienberichten der Insolvenzantrag der Muttergesellschaft, der Wölbern Invest KG.


Die Fonds sollen von der Entwicklung nicht betroffen sein, heißt es beschwichtigend. Tatsächlich scheint es aber noch völlig unklar, wie es mit den Fonds weitergeht. Anleger, der Wölbern-Fonds, die um ihr eingesetztes Kapital fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann ganz unabhängig von den aktuellen Entwicklungen mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen. Diese können sich aus verschiedenen Gründen ergeben.


Wie erwähnt investierte Wölbern überwiegend in geschlossene Immobilienfonds. Möglicherweise wurden diese in der Anlageberatung als sichere Kapitalanlage, als sogenanntes „Betongold“ angepriesen. Allerdings hätte ebenso auf die Risiken, die mit dem Erwerb der Fonds-Anteile verbunden sind, ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs das angepriesene „Betongold“. Sie sind wirtschaftlichen Schwankungen wie sinkenden Mieteinnahmen oder Leerständen unterworfen. Für die Anleger besteht im schlimmsten Fall sogar das Risiko des Totalverlusts.


Darauf hätte ebenso hingewiesen werden müssen wie auf die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung fließen. Diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Sowohl die mangelhafte Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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