Thursday, October 24, 2013

Keine zeitliche Begrenzung von Abgrenzungsvereinbarungen – Markenrecht

http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Enthält eine zur Vermarktung von Produkten zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen getroffene Abgrenzungsvereinbarung keine anderslautende Regelung, so gilt keine zeitliche Beschränkung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem Fall den das Landgericht (LG) Braunschweig zu entscheiden hatte (Az.: 9 O 2637/12), ging es um eine Vereinbarung, welche zwei konkurrierende Spirituosenhersteller getroffen hatten. In dieser Abgrenzungsvereinbarung aus dem Jahr 1974, regelten die zwei Unternehmen, welche Farben von welchem Hersteller zur Vermarktung der Produkte genutzt werden dürfen. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin 2009. Als Begründung führte sie die, sich zwischenzeitlich geänderten, Marktverhältnisse an. Im Gegensatz zur damals getroffenen Vereinbarung werde nicht mehr die Beklagte, sondern nunmehr sie mit der Farbe Grün in Verbindung gebracht. Außerdem hätten sich auch die Absatzzahlen drastisch verändert. Die Beklagte habe nur noch rückläufige Absatzzahlen zu vermelden, während die Klägerin selbst ihre Marktanteile stetig ausbauen konnte. Dies reiche für einen Kündigungsgrund aus Sicht der Klägerin aus.


Anderer Meinung war jedoch das Gericht und wies die Klage ab. In der vor fast 40 Jahren getroffenen Vereinbarung sei kein ordentliches Kündigungsrecht enthalten. Auch eine so drastische Veränderung der Marktverhältnisse, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, sei für die Richter nicht ersichtlich. Eine außerordentliche Kündigung komme daher nicht in Betracht. Treffen Unternehmen eine Abgrenzungsvereinbarung, so müsse ihnen klar sein, dass diese zeitlich unbeschränkt gelte und auch nach einer solch langen Zeit noch Bestand habe. Zudem habe auch die Bedeutung der Farbe bei der Vermarktung der Produkte nicht nachgelassen. Die Beklagte werde immer noch mit grünen Produkten assoziiert.


Weiterhin sei es der Klägerin nicht unzumutbar die Vereinbarung einzuhalten. Diese Regelung verbiete es ihr nämlich nicht die Farbe Grün gar nicht zu verwenden. In kleinem Umfang sei es ihr erlaubt. Auch dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin habe die Abgrenzungsvereinbarung bisher nicht im Weg gestanden, wie die Absatzzahlen verdeutlichen.


Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts steht in engem Zusammenhang mit der Werbung und dem Design. Die Etablierung einer Marke ist mit viel Arbeit und Kosten verbunden. Daher wird gegen Markenrechtsverstöße meist rigoros vorgegangen. Betroffene sollten sich auch wegen der komplexen Rechtsmaterie an einen im Markenrecht tätigen Anwalt wenden. Er hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen und berät bei der Anmeldung von Marken.


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Lloyd Fonds LF 61 MS Commander offenbar in der Insolvenz – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Lloyd-Fonds-AG.html Ein Lloyd-Schiffsfonds ist offenbar insolvent. Laut fondstelegramm wurde der Fonds LF 61 MS Commander vom Amtsgericht Bremen unter vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 504 IN 20/13).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nicht zum ersten Mal ist ein Lloyd Schiffsfonds scheinbar ein Opfer der anhaltenden Krise in der Handelsschifffahrt geworden. In den Schiffsfonds LF 61 MS Commander sollen Anleger im Jahr 2005 rund 12 Millionen Euro angelegt haben. Allerdings konnte das Containerschiff scheinbar nie die erhofften Renditen erzielen. Ausschüttungen sollen die Anleger bislang nicht erhalten haben.


Im Fall einer Insolvenz droht die Anlage in den Schiffsfonds LF 61 MS Commander nun endgültig zum finanziellen Fiasko zu werden. Denn dann verlieren die Anleger im schlimmsten Fall ihr gesamtes eingesetztes Kapital. Um dies zu verhindern, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann rechtlich überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese Ansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn eine anleger- und objektgerechte Beratung verlangt, dass die Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss: Das heißt: Wollte ein Anleger ausdrücklich sein Geld für eine sichere Altersvorsorge investieren, ist eine risikoreiche Anlage nicht das passende Objekt für ihn. Gerade Schiffsfonds sollen aber in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage beworben worden sein. Dies sind sie aber nicht. Bei Schiffsfonds drohen dem Anleger große Risiken, die eben bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen. Über diese Risiken müssen sie im Beratungsgespräch aufgeklärt werden.


Darüber hinaus dürfen auch die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung der Anlage fließen, nicht verschwiegen werden. Sie können ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob möglicherweise ein Konflikt zwischen den Interessen der Bank und den Wünschen des Kunden besteht. Daher müssen die Anleger auch über diese sogenannten Kick-Backs aufgeklärt werden.


Liegt eine Falschberatung vor oder wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer der Einzelfall geprüft werden.


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Fehlerhafte Anlageberatung bei Investmentfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Eine fehlerhafte Anlageberatung kann vorliegen, wenn eine Investition in einen Investmentfonds empfohlen wird, welcher in erheblichem Umfang in offene Fonds investiert und diese teilweise die Aussetzung der Anteilsrücknahme erklärt haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 330 O 245/11) hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass ein Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen kann, wenn der Berater den Anleger nicht objektgerecht beraten hat. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Anlageberater den Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht darüber aufgeklärt habe, dass in offene Fonds investiert werde und diese teilweise die Rücknahme von Anteilsscheinen ausgesetzt hätten.


Die Tatsache, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zeichnung des Investmentfonds, welcher in offene Fonds investiert, bestand, sei eine für die Wertentwicklung des Fonds relevante Tatsache. Diese sei insbesondere auch für die Entscheidung des Anlegers bedeutsam. Eine Aufklärungspflicht des Beraters gelte soweit, dass dieser über die aktuellen Anlageergebnisse aufzuklären habe.


Anlageberater sind zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Eine Anlageberatung ist objektgerecht, wenn der Berater den potenziellen Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände informiert. Anlegergerecht ist sie dann, wenn der Anlageberater die Wünsche, Anlageziele und den Wissenstand seines Kunden bei der Empfehlung zu einer Anlage berücksichtigt.


Oftmals ist jedoch schon das Anlageberatungsgespräch als erster Angriffspunkt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch heranzuziehen. Denn oft tragen Anlageberater ihrer Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht ausreichend Rechnung.


Häufig liegt bereits eine falsche Anlageberatung vor, beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in offene Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.


Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.


Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten sich möglicherweise betroffene Anleger umgehend durch einen Anwalt beraten lassen.


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Eine Demenzerkrankung steht einer wirksamen Scheidung nicht im Weg – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Scheidung.html Eine Scheidung kann auch dann durchgeführt werden, wenn eine der Parteien an Demenz erkrankt ist, aber zuvor bereits einen natürlichen Willen zur Scheidung gebildet hat.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit den Auswirkungen einer Demenzerkrankung vom Typ Alzheimer auf die Entscheidungsfindung während eines Scheidungsverfahrens musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigen (Az.: 3 UF 43/13). Der Antragssteller, welcher an Alzheimer leidet und die Antragsgegnerin trennten sich Ende 2011 nach achtmonatiger Ehe. Im Jahr 2012 reichte Betreuerin des Antragsstellers einen Scheidungsantrag ein. Das Familiengericht sprach daraufhin, trotz des Vortrages der Antragsgegnerin, ihr damaliger Ehemann wolle an der Ehe festhalten, die Scheidung aus. Dies bestätigte nun auch das OLG Hamm.


Zunächst sei der Antrag durch die Betreuerin, als Vertreterin des Antragsstellers, wirksam beantragt und vom Betreuungsgericht genehmigt worden. Zwar strebe die Antragsgegnerin ein Fortbestehen der Ehe an, aber die Parteien lebten bereits über ein Jahr getrennt und daher lägen die Scheidungsvoraussetzungen vor. Nach Ansicht des Antragsstellers sei die Ehe zerrüttet und auch die Möglichkeit auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe nicht.


Schon die Beweisaufnahme des Familiengerichts habe ersichtlich gemacht, dass der Antragssteller eine Trennungs- und Scheidungsabsicht habe. Seine Erkrankung sei zum Zeitpunkt der Anhörung freilich schon weit fortgeschritten gewesen und eine Beurteilung der Scheidung aufgrund dessen für ihn nicht mehr möglich gewesen, jedoch könne auf die Äußerungen die er im Rahmen einer richterlichen Anhörung Anfang 2012 tätigte zurückgegriffen werden. Während dieser habe der Antragssteller eindeutig seinen Willen zur Trennung und Scheidung verdeutlicht. Dass er zu dieser Zeit fähig war eine freie Meinung zu bilden, bestätigte ein fachärztlicher Kommentar. Aus diesem Grund sei unerheblich, dass in der mündlichen Verhandlung kein Scheidungswille mehr gefasst werden konnte.


Die Folgen einer Trennung und Scheidung können für beide Ehepartner weitreichend sein. Wer im Vorfeld einer Ehe auf die Ausfertigung eines Ehevertrags verzichtet hat, wird sich im Scheidungsfall häufig auf eine unangenehme rechtliche Auseinandersetzung einstellen müssen. Es empfiehlt sich schon früh wichtige Aspekte einer Scheidung mit einem im Familienrecht versierten Anwalt zu klären. Neben der vermögensrechtlichen Seite ergeben sich oft auch Fragen bezüglich des Sorgerechts gemeinsamer Kinder.


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Tuesday, October 22, 2013

Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html Nun scheinen auch die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers vom Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2004 hat das Emissionshaus Atlantic die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers emittiert. Scheinbar sollen jetzt auch die beiden Vollcontainerschiffe wegen der noch andauernden Schifffahrtskrise dem Untergang geweiht sein. Laut Angaben des „fondstelegramms“ am 2. Oktober wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).


In der Vergangenheit kam es oftmals zu solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Schifffahrtsbranche. Die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers könnten demnach der berechtigten Gefahr der Insolvenz ausgesetzt sein. Für betroffene Anleger dieser Schifffonds bedeutet dies, dass sie womöglich ihr gesamtes investiertes Vermögen verlieren.


Doch gegebenenfalls könnte Hoffnung für Anleger der MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C.

Rickmers bestehen. Diese können ihre Anlage auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen lassen. Denn in vielen Fällen soll es bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu Fehlern in der Anlageberatung gekommen sein. Oftmals wurden die hohen Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt. So hätten die Anleger zum Beispiel auf alle möglichen Risiken, die mit ihrer Investition verbunden sind, hingewiesen werden müssen. Dazu zählt beispielsweise auch der Totalverlust ihres investierten Geldes. Denn sie haben unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben.


Zudem hätten Anleger über die Provisionen, die die Bankberater für die Vermittlung erhalten, informiert werden müssen. Denn diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können für den Anleger ein Indiz dafür sein, ob das vermittelnde Geldinstitut möglicherweise in einem Konflikt zwischen den eigenen Interessen und den Wünschen des Kunden steht. Insofern können die Kick-Backs Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die Rechtsprechung des BGH ist da sehr eindeutig und anlegerfreundlich.


Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Monday, October 21, 2013

Verwertung einer Gesamtheit von Gegenständen und Rechte des Gläubigers – Inkasso

http://www.grprainer.com/Forderungseinzug-Inkasso.html Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied mit Urteil vom 11.10.2012 (Az. 1 U 71/11), dass der Insolvenzverwalter auch bei einer Gesamtheit von Gegenständen eine etwaige günstigere Verwertungsmöglichkeit beachten muss.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach der Insolvenzordnung (InsO) muss der Insolvenzverwalter im Hinblick auf vom Absonderungsrecht des Gläubigers erfasste Gegenstände, auch bei einer Gesamtheit von Gegenständen, etwaige günstigere Verwertungsmöglichkeiten, welche der Gläubiger anbietet, wahrnehmen. Dazu gehört beispielsweise auch die Selbstübernahme durch den Gläubiger. Nimmt der Insolvenzverwalter die günstigere Möglichkeit nicht wahr, so ist der Gläubiger so zu stellen, als wäre die Möglichkeit wahrgenommen worden.


Der Beklagte ist hier Insolvenzverwalter. Die Klägerin und Gläubigerin hatte der Schuldnerin Immobilien vermietet, welche diese für ihr Unternehmen nutzte. Die Schuldnerin hatte die Mieten vor der Eröffnung der Insolvenz zum Teil nicht gezahlt, sodass Mietrückstände und damit Forderungen der Klägerin entstanden.


Der Beklagte kündigte der Klägerin die Verwertung der ihrem Vermieterpfandrecht unterlegenen Gegenstände im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens zu einem Teilkaufpreis an, woraufhin die Klägerin die Übernahme der Gegenstände anbot. Darauf ging der Beklagte nicht ein und veräußerte das gesamte Unternehmen an einen Dritten, der dieses nun weiterführt.


Die Klägerin verlangt nun, so gestellt zu werden, als ob der Beklagte das Angebot wahrgenommen hätte. Das OLG gab der Klage im Ganzen statt. Das OLG führte aus, der Beklagte habe den Erlös, der zur Befriedigung der Forderungen erforderlich sei, an die Klägerin auszukehren. Das sei hier der von ihr geltend gemachte Betrag. Allerdings sei hier nicht der tatsächlich erzielte Erlös für das bewegliche Anlagevermögen, sondern das Übernahmeangebot der Klägerin entscheidend. Der Beklagte habe eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, welche die Klägerin als Gläubigerin angeboten hatte, nicht wahrgenommen und daher müsse die Klägerin nach der InsO so gestellt werden, als hätte der Beklagte das Angebot angenommen.


Etwaige Weiterveräußerungserlöse oder Vorteile aus der Nutzung sind jedoch im Rahmen dessen unbeachtlich, da es hier nicht um einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters geht. Er hat vielmehr nach der InsO die Wahl, ob er das Angebot annimmt, oder nicht. Es geht hier lediglich um einen Nachteilsausgleich.


Ein qualifizierter und versierter Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und die bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen.


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Beim Flugpersonal greifen Beschränkungen der Entfernungspauschale bei Fahrtkosten nicht – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Nun besteht die Möglichkeit, dass das Flugpersonal die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen in voller Höhe absetzen kann.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil hat sich das Finanzgericht Münster wohl dafür ausgesprochen (Az.: Az.: 11 K 4527/11 E). In dem konkreten Fall soll eine Klägerin, welche als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft arbeitet, die Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Kilometer beantragt haben. Dabei soll sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) berufen und zudem angemerkt haben, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ umfasst nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH nur noch den ortsgebundenen Mittelpunkt der auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit. Der Fokus der Bewertung läge dabei darauf, wo die schwerpunktmäßige Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt.


Das Finanzgericht sprach der Klägerin Recht zu. Es führte an, dass nur Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte von der Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die Entfernungspauschale betroffen sind. Im Falle der Klägerin liege der Schwerpunkt der Arbeit aber im Flugzeug und eben nicht im Heimatflughafen. Bei einem Flugzeug handle es sich um keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es keine ortsfeste Einrichtung sei. Demnach übe das Flugpersonal eine Auswärtstätigkeit aus. Die Fahrtkosten können in voller Höhe abgesetzt werden, da die Beschränkungen der Entfernungspauschale nicht eingreifen.


Ferner klärte das Finanzgericht im Rahmen dieses Urteils auch die Frage nach dem häuslichen Arbeitszimmer. So seien Räume, welche nur mit normalen Sitzmöbeln und kleinen fahrbaren Tischen ausgestattet sind und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kein adäquater Arbeitsplatz. Also seien auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in solchen Fällen abzusetzen.


Die komplexe und sehr umfangreiche Materie des deutschen Steuerrechts macht es für Außenstehende sehr schwierig eine rechtliche Würdigung bestimmter Sachverhalte vorzunehmen. Häufig werden Entscheidungen und Steuerbescheide von Finanzämtern einfach so hingenommen und für richtig gehalten. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass diese einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Betroffene sollte sich an einen im Steuerrecht tätigen Anwalt wenden, der nach einer genauen Prüfung die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigt. Auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben, kann er in die Wege leiten.


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