Tuesday, June 16, 2015

Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Stuttgart in der Insolvenz

http://ift.tt/P2cOyx Das Amtsgericht Niebüll hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Stuttgart am 2. Juni eröffnet (Az.: 5 IN 53/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des 2005 aufgelegten Schiffsfonds Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Stuttgart sind nicht zum ersten Mal von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fondsgesellschaft betroffen. Schon im Jahr 2012 sollten sie Gesellschafterdarlehen geben, um den Fonds liquide zu halten. Die Insolvenz konnte aber auf Dauer wohl nicht mehr verhindert werden. Nach dem Insolvenzantrag müssen die Anleger mit dem Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen.

Allerdings müssen die Anleger die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.

In den vergangenen Monaten und Jahren gerieten etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. In den Beratungsgesprächen wurden ihnen Schiffsfonds allerdings häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen vorgestellt. Tatsächlich verlief für viele Schiffsfonds-Anleger ihre Beteiligung enttäuschend. Die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden oder blieben ganz aus. Denn mit den Fondsanteilen haben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Die sind naturgemäß mit Risiken verbunden, so dass für die Anleger am Ende der Totalverlust der Einlage stehen kann. Schon auf Grund des spekulativen Charakters von Schiffsfonds und des Totalverlust-Risikos ist ein Schiffsfonds für den Aufbau einer Altersvorsorge in aller Regel nicht geeignet.

Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Kick-Backs aufgeklärt werden müssen. Damit sind die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält, gemeint. Diese müssen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Wurden die Kick-Backs verschwiegen oder die Anleger nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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