Friday, February 20, 2015

Life Performance GmbH insolvent

http://ift.tt/Pc53sN Die Life Performance GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Lörrach hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 2. Februar 2015 eröffnet (Az.: 8 IN 2/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hintergrund für den Insolvenzantrag der Life Performance GmbH dürfte die Anordnung der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) sein, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sofort abzuwickeln und den Anlegern ihr Geld zurückzuzahlen.


Die Life Performance GmbH teilte daraufhin offenbar mit, dass sie mit dem Versuch, die Anlagewerte zu verkaufen, gescheitert sei und daher mangels Liquidität Insolvenzantrag stellen müsse. Das Unternehmen mit Sitz in Rheinfelden bot den Kauf bestehender Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen an und versprach im Gegenzug Geldzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Zum Portfolio zählten darüber hinaus auch nachrangige partiarische Darlehensverträge, die eine wirksame Bedingung der Rückzahlung nicht vorsahen.


Allerdings hatte das Unternehmen, eine Tochtergesellschaft der Holding Life Performance AG mit Sitz in Liechtenstein, nicht die nötige Erlaubnis für diese Geschäfte. Die BaFin verlangte daher schon im April 2014 die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte. Mit ihrem Widerspruch gegen diese Anordnung ist die Life Perfomance GmbH beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. und auch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Der BaFin-Bescheid ist inzwischen rechtskräftig.


Auszahlungen erhielten die Anleger schon seit dem ersten BaFin-Bescheid vom April 2014 nicht mehr. Nach dem Insolvenzantrag sollten sie jetzt umgehend handeln, um nicht den Totalverlust ihres eingesetzten Geldes zu riskieren. Um ihre Interessen zu wahren, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der verschiedene rechtliche Schritte prüfen kann.


In Betracht kommt zum Beispiel die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Denn die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern muss immer im Einzelfall geprüft werden.


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