Friday, March 14, 2014

Schadensersatzfrage bei Tauschempfehlung der Bank für Wertpapiere – Bankrecht

http://ift.tt/WSLkSg Eine Bank soll bei einer empfohlenen Umschichtung nicht nachweisen müssen, dass die Tauschempfehlung objektiv tatsächlich eine bessere Anlage darstellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat entschieden (Az.: 5 U 34/13), dass die mit dem Rat zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung aus nachträglicher Sicht im Bezug auf Anlageobjekt lediglich vertretbar gewesen sein müsste. Der Anleger soll das Risiko tragen, dass sich die Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt.


In dem zu beurteilenden Fall hatte eine Anlegerin bereits im Jahr 2006 ein Depot eröffnet. Im Jahr 2008 kam es auf Seiten ihrer anlageberatenden Bank zu einer Tauschempfehlung. Sie sollte Anteile an einem offenen Immobilienfonds verkaufen und sich dafür an einem Dachfonds beteiligen. Der Anlageberater begründete die Tauschempfehlung damit, dass sich das Risiko für die Anlegerin verringern würde. Die Anlegerin folgte dieser Tauschempfehlung. Im Jahr 2010 setzte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile aus. Der Fonds wird abgewickelt. Die Anlegerin klagte daraufhin und verlangte Schadensersatz von der anlageberatenden Bank mit der Begründung, sie sei im Jahr 2008 falsch beraten worden.


Das erstinstanzliche Gericht verneinte Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die anlageberatende Bank. Zur Begründung führte es aus, dass eine Bank bei einer empfohlenen Umschichtung nicht nachweisen müsse, dass die Tauschempfehlung objektiv tatsächlich eine bessere Anlage darstelle. Die mit dem Rat zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung müsse aus nachträglicher Sicht im Bezug auf das Anlageobjekt lediglich vertretbar gewesen sein.


Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater. Das bedeutet, dass auch Bankberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten.

Objektgerecht ist die Anlageberatung dann, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden.


Ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Mitarbeiter der Bank möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Tauschempfehlung aus nachträglicher Sicht vertretbar gewesen ist. Anschließend fordert dieser für den Anleger Schadensersatz.


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