Thursday, January 15, 2015

Reform der Erbschaftssteuer – Unternehmensnachfolge frühzeitig regeln

http://ift.tt/W5TwBd Die Erbschaftssteuer muss bis Mitte 2016 reformiert werden. Das hatte das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 entschieden, da Firmenerben derzeit zu stark bevorzugt würden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17. Dezember 2014 die Privilegierung von Firmenerben gegenüber Privaterben in der derzeitigen Form für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun bis Mitte 2016 für entsprechende Reformen sorgen. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber auch klar, dass es grundsätzlich legitim sei, Firmenerben beim Unternehmensübergang steuerlich zu begünstigen, um Arbeitsplätze zu sichern.


Fraglich sei aber, wie weit diese Bevorzugung gehen dürfe. So wurde u.a. kritisiert, dass Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte keinen Nachweis über den Erhalt der Arbeitsplätze leisten müssen. Diskutiert wird außerdem, ob auch große Familienunternehmen weiter mit Steuerprivilegien rechnen können. Möglicherweise müssen sie anhand einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass ihnen die Erbschaftssteuer wirtschaftlich schaden würde. Wie die Erbschaftssteuer reformiert wird, ist derzeit noch nicht entschieden.


Der Bundesfinanzminister kündigte allerdings schon an, dass die Neuregelungen zügig umgesetzt werden und in einem überschaubaren Rahmen sein sollen. Wie das Handelsblatt berichtet, hat sein Steuerabteilungsleiter bei einer Veranstaltung der „Stiftung Familienunternehmen“ erste Überlegungen präsentiert. Zu diesen Gedankenspielen gehöre etwa, dass künftig alle Betriebe mit einer Lohnsummer von mehr als einer Million Euro den Erhalt dieser Lohnsumme über sieben Jahre nachweisen müssen, um die Steuervergünstigungen beanspruchen zu können. Ab wann ein Familienunternehmen als groß gilt, ist derzeit noch völlig unklar. Eine Möglichkeit wäre eine Definition über den Umsatz. Kurz nach Ostern solle dem Kabinett schon ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaftssteuer präsentiert werden.


Eine Rückwirkung für die neuen Regeln auf den 17. Dezember 2014 soll es nur in Ausnahmefällen geben, kündigte der Steuerabteilungsleiter zudem an. Familienunternehmen, bei denen demnächst die Unternehmensnachfolge ansteht, sollten also zeitnah handeln, um von den Steuervergünstigungen zu profitieren. Um den Unternehmensübergang möglichst steueroptimiert zu regeln und den Betrieb nicht in seiner Existenz zu gefährden, können sich die Unternehmer an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die sie beim Unternehmensübergang von Beginn an fachkundig beraten.


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Schneekoppe-Anleihe: Gläubigerversammlung am 22. Januar

http://ift.tt/19MkF0T Nachdem sich die Anleihe-Gläubiger der Schneekoppe GmbH gegen einen gemeinsamen Vertreter ausgesprochen haben, steht für sie jetzt ein wichtiger Termin an: die Gläubigerversammlung am 22. Januar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im November 2014 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über die Schneekoppe GmbH eröffnet. Nach Unternehmensangaben mache die Sanierung Fortschritte. Das zuständige Amtsgericht Tostedt prüfe derzeit den vorgelegten Insolvenzplan. Dazu wird es bei der Gläubigerversammlung am 22. Januar nähere Einzelheiten geben.


Für die Anleihe-Gläubiger ist dies ein wichtiger Termin. Nachdem sie sich gegen einen gemeinsamen Vertreter entschieden haben, müssen sie ihre Rechte selbst wahrnehmen. Dazu gehört nicht nur die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter, sondern z.B. auch die Abstimmung über den Insolvenzplan. Davon hängt für die Zeichner der Schneekoppe-Anleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) viel ab. Zumal die mit 6,45 Prozent p.a. verzinste Unternehmensanleihe in diesem Jahr eigentlich zur Rückzahlung fällig wäre. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anleihe-Gläubiger ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. Das könnte z.B. durch Änderungen beim Zinskupon oder durch eine Verlängerung der Laufzeit geschehen. Da die Konsequenzen aus solchen oder anderen Maßnahmen für den Laien kaum überschaubar sind, können sich die betroffenen Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann nicht nur ihre Interessen im weiteren Insolvenzverfahren vertreten, sondern auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen.


Da die Anleihe-Gläubiger voraussichtlich mit finanziellen Verlusten rechnen müssen, können Schadensersatzforderungen der geeignete Weg sein, das eigene Kapital zu schützen. Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Unternehmensanleihe unterrichtet werden müssen.


Darüber hinaus können auch die Angaben in den Verkaufsprospekten überprüft werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Anleihe machen kann. Schon irreführende Angaben können zu einem falschen Bild führen und es kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


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Golden Gate GmbH: Immobilie in Leipzig wird nicht zwangsversteigert

http://ift.tt/19MkF0T Bei der Anleihe-Gläubigerversammlung der Golden Gate GmbH am 12. Januar in München wurden die Weichen für den Fortgang des vorläufigen Insolvenzverfahrens gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit großer Mehrheit stimmten die Anleihe-Gläubiger der Golden Gate GmbH dafür, dass das Klinik-Gebäude in Leipzig, ursprünglich zur Absicherung der Anleihe gedacht, nicht zwangsversteigert werden soll. Hintergrund ist, dass bei der freien Verwertung voraussichtlich ein höherer Preis erzielt werden kann, der sich wiederum positiv auf die Insolvenzquote auswirken dürfte.


Darüber hinaus stimmten die Anleihe-Gläubiger auch zu, dass die vorhandenen liquiden Mittel dazu genutzt werden, um kurzfristig fällig werdende Grundsteuern zu bezahlen, da die Insolvenz sonst wohl nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre. Dann würden die Steuerschulden ohnehin vor den Forderungen der Anleger beglichen.


Für die Anleihe-Gläubiger sind die Beschlüsse der Gläubigerversammlung durchaus sinnvoll, da sie dadurch auf eine bestmögliche Befriedigung ihrer Forderungen hoffen können. Ohne finanzielle Verluste wird es aber wohl nicht gehen. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Anleihe-Gläubiger mit einer Rückzahlung zwischen 53 und 78 Prozent ihrer Forderungen rechnen können. Anders ausgedrückt: Die Anleger könnten auch fast die Hälfte des eingesetzten Kapitals verlieren. Viel wird wahrscheinlich davon abhängen, zu welchem Preis die Immobilien verkauft werden können.


Die Anleger müssen aber nicht ausschließlich auf eine möglichst hohe Insolvenzquote hoffen. Parallel zum vorläufigen Insolvenzverfahren können auch die Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Dazu können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, können zum Beispiel die Angaben im Verkaufsprospekt geprüft werden. Diese müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen, damit der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Missverständliche oder unvollständige Prospektangaben können dazu führen, dass der Anleger einen falschen Eindruck von der Kaptalanlage erhält. Außerdem hätten die Anleger im Zuge der Anlageberatung auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Bei Prospektfehlern oder falscher Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Wednesday, January 14, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekord-Niveau – Selbstanzeige auch 2015 möglich

http://ift.tt/19NYqWI Knapp 40.000 Steuersünder haben 2014 eine Selbstanzeige abgegeben. Das geht aus einer Umfrage der Zeitung „Die Welt“ hervor. Auch 2015 ist die Selbstanzeige weiter möglich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: So viele Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung wie noch nie sind bei den Finanzämtern im vergangenen Jahr eingegangen. Knapp 40.000 Steuersünder nutzten nach einer Umfrage der Zeitung „Die Welt“ die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.


Demnach gab es die meisten Selbstanzeigen in Baden-Württemberg, gefolgt von Nordrhein-Westfalen und Bayern. Ein Grund für die hohe Zahl der Selbstanzeigen ist die Verschärfung der Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige zum 1. Januar 2015. Dadurch ist die Selbstanzeige zwar schwieriger und in vielen Fällen für den Steuersünder auch teurer geworden, aber sie kann nach wie vor die goldene Brücke auf dem Weg in die Steuerehrlichkeit sein und ein geeignetes Mittel sein, einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.


Damit die Selbstanzeige wirken kann, muss sie vor allem rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Für eine vollständige Selbstanzeige müssen seit dem 1. Januar 2015 alle steuerrelevanten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch. Ist die Selbstanzeige unvollständig, droht sie zu scheitern. Deshalb sollten Selbstanzeigen auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann unvollständig bzw. fehlerhaft ist und fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirkt.


Völlig straffrei kann eine Selbstanzeige nur dann wirken, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Auch wenn so ggfs. innerhalb einer kurzen Frist eine relativ hohe Summe an den Fiskus gezahlt werden muss, ist die Selbstanzeige immer noch günstiger als eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.


Betroffene, deren Selbstanzeige gescheitert ist, sollten sich umgehend anwaltliche Unterstützung sichern, damit das Strafmaß möglichst niedrig ausfällt.


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Tuesday, January 13, 2015

Emissionshaus Castor Kapital meldet Insolvenz an

http://ift.tt/1yi9dEA Das Emissionshaus Castor Kapital ist zahlungsunfähig. Das Insolvenzverfahren wurde am 22. Dezember 2014 am Amtsgericht Nordenham eröffnet (Az. 7 IN 22/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Nordenham eröffnete nicht nur das Insolvenzverfahren über die Castor Kapital GmbH & Co.KG, sondern am gleichen Tag auch über die Verwaltung Castor Kapital GmbH (Az. 7 In 23/14).


Die Anleger der Schiffsfonds, die Castor Kapital bis 2007 auflegte, sind von der Insolvenz des Emissionshauses nicht unmittelbar betroffen, da es sich bei den Schiffsfonds um eigenständige Gesellschaften handelt. Negative Auswirkungen sind aber auch nicht auszuschließen. Zumal die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt auch einige Schiffsfonds von Castor Kapital in wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte. Einige Fonds mussten Insolvenz anmelden.


In solchen Fällen drohen Anlegern in der Regel hohe finanzielle Verluste bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Im Insolvenzfall müssen sie sich zudem darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter ggfs. bereits geleistete Ausschüttungen von den Anlegern zurückverlangt. Betroffene Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzen bleiben. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Diese können zum Beispiel entstanden sein, wenn die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß verlief und die Anleger nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden. Denn mit den Schiffsfonds-Anteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen. Das birgt aber nicht nur die Chance auf Renditen, sondern bringt auch Risiken mit sich, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen können. Daher sind Schiffsfonds auch keine sicheren Kapitalanlagen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Wurden die Risiken im Beratungsgespräch verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen.


Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen der vermittelnden Bank informiert werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger eine Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Monday, January 12, 2015

MT-Energie GmbH im Insolvenzverfahren

http://ift.tt/19MkF0T Über die MT-Energie GmbH wurde am 1. Januar 2015 das Insolvenzverfahren am Amtsgericht Tostedt eröffnet (Az.: 22 IN 196/14). Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 26. Februar anmelden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die MT-Energie GmbH hatte 2012 eine Mittelstandsanleihe mit einem Emissionsvolumen bis 30 Millionen Euro und einer Laufzeit bis April 2017 begeben (ISIN DE000 A1MLRM7 / WKN A1MLRM). Der Zinskupon beträgt 8,25 Prozent p.a., die Zinszahlung ist jeweils im April fällig.


Das Unternehmen aus dem niedersächsischen Zeven zählt nach eigenen Angaben zu den führenden Herstellern von Biogasanlagen und Biogas-Spezialkomponenten. Im Oktober 2014 musste allerdings Insolvenzantrag für die MT-Energie GmbH und auch für die Tochtergesellschaft MT-BioMethan GmbH wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am Amtsgericht Tostedt gestellt werden. Die Insolvenzverfahren über die Vermögen der MT-Energie GmbH und MT-Biomethan GmbH sind nun eröffnet.


Die Gläubiger, zu denen auch die Zeichner der Anleihe gehören, sind nun aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 26. Februar beim Insolvenzverwalter anzumelden. Einen Monat später soll eine Gläubigerversammlung stattfinden. Dort wird es weitere Details geben, u.a. auch zu einem möglichen Verkauf des Unternehmens. Nach Medienberichten soll es mehr als 20 interessierte Investoren geben.


Welche Auswirkungen ein möglicher Verkauf auf die Anleihe haben könnte, ist derzeit noch völlig ungewiss. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Anleihe-Gläubiger zu finanziellen Einschnitten aufgefordert werden. Solche Entscheidungen sollten nicht ohne professionellen Rat getroffen werden. Daher können sich die Anleihe-Zeichner an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie bei der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle unterstützen, ihre Interessen bei der Gläubigerversammlung vertreten und auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen.


Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Angaben im Emissionsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sind.


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MPC MS Rio Ardeche: Anlegern droht Totalverlust

http://ift.tt/11O0cFa Über die Rio Ardeche Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wurde am 19. Dezember 2014 am Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet (67a IN 498/14). Den Anlegern droht der Totalverlust.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Insolvenzantrag war bereits im Oktober vergangenen Jahres gestellt worden. Nun eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren. Für die Anleger kann das drastische Folgen haben: Ihnen droht nicht nur der Totalverlust des investierten Geldes, sondern sie müssen auch damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter von ihnen bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückfordert.


Der Schiffsfonds wurde im Jahr 2006 vom Emissionshaus MPC Capital aufgelegt. Anleger konnten sich mit einer Mindestbeteiligung von 10.000 Euro an der Gesellschaft des Containerschiffs beteiligen. Die Laufzeit sollte 16 Jahre betragen. Nachdem es schon längere Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten gab, folgte Ende 2014 schließlich der Insolvenzantrag.


Die betroffenen Anleger müssen mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Ein Grund für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.


Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Schiffsbeteiligungen sind keineswegs sichere Kapitalanlagen, die sich beispielsweise zum Aufbau einer Altersvorsorge eignen. Vielmehr sind sie einer Reihe von Risiken ausgesetzt, wie z.B. sinkenden Charterraten. Die zahlreichen Insolvenzen von Schiffsfonds in den vergangenen Monaten und Jahren belegen wie risikoreich diese Beteiligungsform für Anleger ist. Dennoch wurden sie erfahrungsgemäß über die Risiken häufig im Unklaren gelassen. Selbst an betont sicherheitsbewusste Anleger wurden trotz des Totalverlust-Risikos Anteile an Schiffsfonds vermittelt. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse erkennen kann, bevor er sich zur Zeichnung der Anteile entscheidet


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