Tuesday, September 1, 2015

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Warnung vor Musterformularen und Vordrucken

http://ift.tt/1KBOXWo Nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann zur Straffreiheit führen. Mit Musterformularen, Vordrucken u.Ä. lassen sich diese Anforderungen nicht erfüllen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann zur Straffreiheit führen, wenn sie rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei ist. Nachdem die Regeln für die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 verschärft wurden, lassen sich diese Anforderungen von dem Laien kaum erfüllen. Daher sollte er sich auch nicht von Vordrucken oder Musterformularen täuschen lassen, die den Eindruck erwecken, eine Selbstanzeige ließe sich mit ein wenig Zeitaufwand und ohne kompetente Hilfe verfassen. Denn das Ergebnis ist dann praktisch schon vorprogrammiert: Die Selbstanzeige ist unvollständig, fehlerhaft und wirkt nicht. Strafverfolgung und eine mögliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind die Konsequenz.

Eine Selbstanzeige muss zwar rechtzeitig also vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung gestellt werden. Dieser Zeitdruck darf aber nicht dazu führen, dass die Selbstanzeige nur oberflächlich verfasst wird. Musterformulare und Vordrucke erwecken den Eindruck, dass neben Angaben zur Person nur einige Fragen beantwortet werden müssen und schon ist die strafbefreiende Selbstanzeige fertig. So einfach ist es in der Praxis aber nicht. Denn die Angaben zu allen betroffenen Steuerarten müssen detailliert und vollständig sein. Die entsprechenden Unterlagen dürfen nicht fehlen und müssen häufig erst von der Bank angefordert werden. Sind die Angaben unvollständig, schlägt die Selbstanzeige fehl. Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich.

Ein spezialisiertes Team von im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten und Steuerberatern kann jeden Fall individuell einschätzen und weiß, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie zur Straffreiheit führt. Banken stellen die benötigten Unterlagen nicht immer umgehend zur Verfügung. Auch hier können Rechtsanwälte und Steuerberater schnell und diskret helfen. Sie sorgen mit ihrem Fachwissen dafür, dass am Ende eine Selbstanzeige steht, die alle Anforderungen erfüllt und strafbefreiend wirkt. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro müssen dann neben den Steuerschulden samt Zinsen noch Strafzuschläge gezahlt werden, damit die Angelegenheit vom Tisch ist.

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OLG Oldenburg: Händler darf mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis werben

http://ift.tt/1KqNpQo Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis ist zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 31. Juli 2015 (Az.: 6 U 64/15) entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werbung ist für viele Unternehmen ein Muss, um die eigenen Produkte oder Dienstleistungen in einem positiven Licht darzustellen und den Verbraucher zu informieren. Allerdings darf Werbung nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben, z.B. gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Einen solchen Verstoß hatte ein Wettbewerbsverband bei der Werbung eines Händlers mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis gesehen und klagte auf Unterlassung der Werbung. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies die Klage aber zurück und änderte damit eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg ab.

Der beklagte Händler warb in einem Bestellmagazin für ein Produkt mit Hinweis auf das Testergebnis „sehr gut“. Als Fundstelle für das Testergebnis gab er ein Internetportal an. Der Wettbewerbsverband vertrat die Ansicht, dass diese Form der Werbung unter Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei und klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Oldenburg gab der Klage statt, da der Verbraucher die Möglichkeit haben müsse, ein Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Der 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg sah die Sache jedoch anders. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Dies sei bei einem im Internet veröffentlichten Testergebnis der Fall. Das Internet sei inzwischen so verbreitet, dass ein Zugang zum Netz auch für die Verbraucher, die über keinen eigenen Anschluss verfügen, leicht möglich ist. Dabei werde dem Verbraucher nicht mehr abverlangt als wenn er sich das Testergebnis in einer Zeitschrift besorgen müsse. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.

Bei Werbung kann es immer wieder zu vermeintlichen oder tatsächlichen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 5 – Verluste für die Anleger

http://ift.tt/1IFJ2gn Für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 5 geht die Beteiligung verlustreich zu Ende. Die Fondsimmobilien wurden offenbar verkauft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Investitionsobjekte des Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 5 waren drei Bürohäuser in den Niederlanden. Wie „fonds professionell“ online berichtet, wurden die drei Objekte in Amersfoort, Weert und Deventer nun verkauft. Durch den Verkauf ist voraussichtlich eine insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft möglich. Die Anleger profitieren nicht vom Verkaufserlös.

Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Immobilienfonds Niederlande 5 im Jahr 2004 aufgelegt. In den Anfangsjahren entwickelte sich die Beteiligung erfreulich. Doch 2011 war damit Schluss. Die Ausschüttungen blieben deutlich hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im vergangenen Jahr wurde schließlich beschlossen, die Fondsimmobilien zum bestmöglichen Preis zu verkaufen, da bestehende Kreditverträge ausliefen und keine Anschlussfinanzierung mehr gelungen ist. Nach dem Verkauf der Immobilien bleiben für die Anleger unterm Strich deutliche finanzielle Verluste.

Auf diesen Verlusten müssen sie aber nicht zwangsläufig sitzen bleiben. Sie haben auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Vielfach wurden Immobilienfonds in den Beratungsgesprächen als das berühmte „Betongold“ also als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich sind Immobilienfonds aber spekulative Kapitalanlagen mit etlichen Risiken. Dazu zählen etwa schwankende Entwicklungen auf den Immobilienmärkten, fallende Mietpreise, Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf der Immobilien. Durch diese und andere Faktoren kann die Wirtschaftlichkeit eines geschlossenen Immobilienfonds beeinträchtigt werden. Da die Anleger mit ihren Anteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, tragen sie auch unternehmerisches Risiko. Am Ende kann der Totalverlust der Einlage stehen. Über diese Risiken hätten sie in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus hätten vermittelnde Banken auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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